Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 17. 
In der Regel kann jeder die bisherige Versicherungssumme bis zum zu- 
lassigen Maximum erhöhen oder auch bis zu einem willkürlichen Minderbetrage 
herabsetzen lassen. 
Um die Erhöhung der Versicherungssumme zu erwirken, muß die Tare 
nach den Vorschriften des Reglements aufgenommen und darf nicht über fünf 
Jahre alt sein. 
Es genügt alsdann die Einsendung zweier beglaubigten Abschriften der- 
selben und der Antrag auf den neuen Versicherungsbetrag siart des alten. 
Ist die Tare bereits über fünf Jahre alt, so bedarf es der Aufnahme 
einer neuen Tare nach den Vorschriften des Reglements. 
Zur Bewirkung einer freiwilligen Heruntersetzung genügt die Einsendung 
zweier beglaubigten Suschriften der letzten reglementsmaßigen Tare und der 
Antrag auf die mindere Versicherungssumme siatt der alten. 
Oie nothwendige Herabsetzung der Versicherungssumme wird auf die im 
§#. 10. angegebene Weise ermittelt. 
Die Oirektion ist verpflichter, den Versicherten moͤglichst bald von der 
Herabsetzung seiner Versicherungssumme in Kennniß zu setzen. Die Herab- 
setzung kritt von dem Tage ein, von welchem das Restkript datirt ist. 
Widerspricht ein Versicherter der norhwendigen Herabsetzung seiner Ver- 
sicherungssumme, als nicht begründet, so wählt die Oirektion einen vereideten 
Baubeamten als Schiedsrichter. Derselbe hat die bei der Herabsetzung leitend 
gewesenen Grundsätze, so wie die Einwendungen des Versicherten zu prüfen. 
Bei dem Ausspruche dieses Schiedsrichters behadlt es sein Bewenden. 
Die ODuektion hat den Versicherten von dieser Entscheidun moͤglichst 
bald in Kenntniß zu setzen, welche fuͤr die Höbe der ferneren Brsichsrro 
maaßgebend ist. « 
Der Versicherte hat bis zum Datum des Reskripts nur auf Entschaͤdi— 
gung nach Maaßgabe der herabgesetzten Versicherungssumme Anspruch. Tritt 
irgend eine Herabsetzung der fruͤhern Versicherungssumme ein, so traͤgt der 
Versicherte die Kosten des Verfahrens, entgegengesetzten Falls die Sozietat. 
S. 18. 
Beiträge der Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge sollen 
Interessenten mit Rücksicht auf den jedesmaligen Bedarf der Sozietätskasse zur Deckung der 
vorkommenden Brandvergütungen, Verwaltungskosien und sonstigen Obliegen- 
heiten von den für dasselbe Jahr katasirirten Versicherungssummen ausgeschrie- 
ben werden. 
Von den neu eintretenden Mitgliedern soll Ein Thaler pro mille der 
Bersicherungssumme als Einschreibegebühr berichtigt werden, auf deren Erstat- 
tung keinem Mitgliede ein Anspruch zusteht. 
Diese Einschreibegebühren fließen zu dem Fonds der Sozeetat. 
Bei Berechnung der auszuschreibenden Beiträge muß jeder bei dem gan- 
zen Betrage eines einzelnen Interessenten vorkommende Bruchpfennig als voll 
eingezahlt werden. 
. 19.
	        
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