Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

elangen, an die ritterschaftliche Feuersozietaͤts-Direktion eingesandt und in deren 
Archi aufbewahrt werden. 
G. 78. 
Beistand, auf Jeder in der Provinz Sachsen mit Richter-Eigenschaft angestellte Justiz- 
weelchen die Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu verhan- 
täts: Direk- delnden Streitsache zum Obmanne berufen wird, diesem Rufe in soweir, als 
rion Anspruch ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon 
entbindet, Folge zu leisten schuldig. 
. 79. 
Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig sein, innerhalb seines Ge- 
schäftskreises den Requisitionen der Feuersozietäts -Direktion zur Tax= oder 
Brandschaden-Aufnahme, oder 31 Revisionen Folge zu leisten, und die vorge- 
setzte Regierung ihn nöthigenfalls dazu anhalten. 
§. 80. 
Die Baubeamten haben für die Aufnahme oder Revision von Gebäude- 
taren außer den Fuhrkosten bei vorkommenden Reisen (wofern ihnen die Fuh- 
ren nicht gestellt werden) ihre Gebühren nach folgenden Sätzen zu liquidiren: 
a) für Aufnahme einer förmlichen Tare von jeder Eintausend Quadratfuß 
Grundfläche für jedes Stockwerk Funfzehn Silbergroschen, 
b) für eine bloße Tarrevision die Hälfte dieses letzteren Satzes. 
Es werden dabei Gebäude, die überhaupt weniger als Eintausend Quadratfuß 
Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll und die Ueberschüsse über eine 
solche Grundfläche, wenn sie unter Fünfhundert Quadratfuß sind, gar nicht, 
wenn sie aber Fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet. 
C. 81. 
Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb des. 
Kreises, in dem er ansässig ist, auf die Aufforderung der Feuersozietäts-Be- 
hörde in den Tar= oder Brandschaden-Aufnahmeterminen sich einzufinden und 
als Sachverständiger zu fungiren (F. 65.). 
. 82. 
Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet sein, der ritterschaftlichen Feuer- 
sozietäts-Direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requtrirten 
Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche 
Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
g. 83. 
Jede Ortsbehoͤrde ist gehalten, von jedem, die Sozietaͤt betreffenden 
Brandschaden, der sich in ihrem Bezirke zutraͤgt, dem Kreislandrath innerhalb 
laͤngstens 24 Stunden, nach Dämpfung des Feuers, von Amtswegen Anzeige 
zu machen. " 
Die Landräthe haben demnachst die Vorschriften des §. 24. zu besaigen. 
. 84.
	        
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