— 779 —
(Ar. 2666.) Uebereinkunft zwischen den Regierungen von Preußen und Württemberg wegen
Uebernahme von Ausgewiesenen. Vom 5. Dezember 1845.
U#iche der Königlich Preußischen Regierung einer Seits und der Königlich
Wurttembergschen Regierung anderer Seits ist nachstehende Uebereinkunft wegen
degenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen
worden.
. 1.
Es soll in Zukunft Niemand in das Gebiet des andern der beiden hohen
kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder von
demjenigen Staate, welchem er zugewiesen wird, nach den Bestimmungen gegen-
wärtigen Vertrags, zu übernehmen ist, oder doch durch das Gebiek desselben
als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rückwärts liegenden Staats,
nothwendig seinen Weg nehmen muß.
G. 2.
Als Personen, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf,
sind anzusehen:
a) diejenigen, welche die Unterthanseigenschaft (S#gaksbürgerrecht) in dem
Staate, welchem sie zugewiesen werden, erworben haben und seitdem
entweder aus diesem Unterthansverhältniß überhaupt nicht wieder aus-
geschieden, oder zwar der früheren Unterthanschaft verlustg geworden,
aber nicht in solche Verhältnisse zu dem andern Staate eingetreten sind,
welche in Gemäßheit dieser Uebereinkunft die Uebernahmeverbindlichkeit
des andern Staates begründen; die Erwerbung, Fortdauer und Auf-
lösung der Unterthanseigenschaft ist nach der inneren Gesetzgebung des
betreffenden Staates zu beurtheilen;
b) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staats-
gebietes, in welches sie gewiesen werden, geboren sind, so lange sie nicht
in dem andern Staate die Unterthanseigenschaft erworben, oder sich da-
selbst mit Anlegung einer Wirthschaft unter Beobach#ung der vorgeschrie-
benen nothwendigen Erfordernisse verheirarhet oder darin 10 Jahre lang
sich aufgehalten haben, unter dem Begriffe von „Eltern“ isi übrigens
bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen die Mutter zu ver-
stehen;
I) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren, noch zu
Unterthanen daselbst aufgenommen worden sind, hingegen ohne Aufrecht-
haltung ihrer vorherigen siaatsbürgerlichen (Unterthans-) Verhälmisse
oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Berührung mit dem
Staate, in welchen sie gewiesen werden, getreten sind, daß sie sich daselbst
(Nr. 2656.) 110% ent-