Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Ar. 2666.) Uebereinkunft zwischen den Regierungen von Preußen und Württemberg wegen 
Uebernahme von Ausgewiesenen. Vom 5. Dezember 1845. 
U#iche der Königlich Preußischen Regierung einer Seits und der Königlich 
Wurttembergschen Regierung anderer Seits ist nachstehende Uebereinkunft wegen 
degenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen 
worden. 
. 1. 
Es soll in Zukunft Niemand in das Gebiet des andern der beiden hohen 
kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder von 
demjenigen Staate, welchem er zugewiesen wird, nach den Bestimmungen gegen- 
wärtigen Vertrags, zu übernehmen ist, oder doch durch das Gebiek desselben 
als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rückwärts liegenden Staats, 
nothwendig seinen Weg nehmen muß. 
G. 2. 
Als Personen, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, 
sind anzusehen: 
a) diejenigen, welche die Unterthanseigenschaft (S#gaksbürgerrecht) in dem 
Staate, welchem sie zugewiesen werden, erworben haben und seitdem 
entweder aus diesem Unterthansverhältniß überhaupt nicht wieder aus- 
geschieden, oder zwar der früheren Unterthanschaft verlustg geworden, 
aber nicht in solche Verhältnisse zu dem andern Staate eingetreten sind, 
welche in Gemäßheit dieser Uebereinkunft die Uebernahmeverbindlichkeit 
des andern Staates begründen; die Erwerbung, Fortdauer und Auf- 
lösung der Unterthanseigenschaft ist nach der inneren Gesetzgebung des 
betreffenden Staates zu beurtheilen; 
b) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staats- 
gebietes, in welches sie gewiesen werden, geboren sind, so lange sie nicht 
in dem andern Staate die Unterthanseigenschaft erworben, oder sich da- 
selbst mit Anlegung einer Wirthschaft unter Beobach#ung der vorgeschrie- 
benen nothwendigen Erfordernisse verheirarhet oder darin 10 Jahre lang 
sich aufgehalten haben, unter dem Begriffe von „Eltern“ isi übrigens 
bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen die Mutter zu ver- 
stehen; 
I) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren, noch zu 
Unterthanen daselbst aufgenommen worden sind, hingegen ohne Aufrecht- 
haltung ihrer vorherigen siaatsbürgerlichen (Unterthans-) Verhälmisse 
oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Berührung mit dem 
Staate, in welchen sie gewiesen werden, getreten sind, daß sie sich daselbst 
(Nr. 2656.) 110% ent-
	        
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