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Vorstehende Besüimmung bezieht sich allein auf den Fall, wenn unselbsi-
staͤndige Kinder zugleich mit ihren Eltern uͤbernommen werden sollen, und nicht
auf den Fall, wenn Kinder allein ohne ihre Eltern, sei es, daß diese nicht mehr
am Leben sind, oder aus sonstigen Gründen, aus dem einen Staate ausgewie-
sen werden sollen. Bielmehr gilt bei Kindern, welche allein, ohne Eltern, von
dem einen in den anderen Staat verwiesen werden wollen, wie bei allen übri-
gen Personen mit Vorbehalt der Ausnahmen des KC. 5. und 0., die allgemeine
Regel, daß dieselben nach ihren eigenen Verhältnissen, wie solche zur Zeit des
von der einen Regierung an die andere gestellten Ansinnens auf Uebernahme
Stalt finden, zu beurtheilen sind.
C. 7.
Hat ein Unterthan durch irgend eine Handlung sich seiner nach Maaß-
gabe des F. 2. a. erworbenen Unterthans-Eigenschaft verlustig gemacht, ohne
daß der andere Staat denselben nach den Besiimmungen der W. 2. Z. 5. und 0.
zu übernehmen verbunden ist, so kann der Staat, dessen Umeerthan er früher
war, der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.
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Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Diensiboten, sowie Schäfer und
Dorfbirten, welche, ohne eine eigene Wirthschaft zu haben, in Diensien siehen,
imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts
wegen irgendwo verweilen, können wegen dieses Aufenthalts, wenn derselbe
auch länger als zehn Jahre dauern sollte, nicht von dem einem Staate dem
anderen zugewiesen werden.
Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu
achten, wenn sie nicht mit ihrem Hausskande sich an den Ort der Nackrusg
begeben haben.
K. 9.
Die neben der Verheirathung geforderte Wirthschafts-Anlegung wird
als vorhanden angenommen, wenn auch nur Einer der Eheleute sich auf eine
andere Art, als im harrschaftlichen Gesindedienste Bekösiigung verschafft, zugleich
aber der Aufenthalt des Ehemannes in dem Staatsgebiete schon durch dessen
sonsiige Lebens= und Berufsverhältnisse bedingt gewesen, nicht aber blos durch
die Absicht, sich dort trauen zu lassen, herbeigeführt worden ist.
F. 10.
Denjenigen, welche aus dem einen Staate ausgewiesen werden, ohne daß
nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgesiellten Grundsätzen der an-
dere Staat zu deren Uebernahme verpflichtet wäre, ist letzterer den Eintrikt in
(Fr. 265°.) sein