Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Regulativ, 
die Breite und Länge der Schiffsgefäße und Flöße auf den Wasser- 
straßen zwischen der Oder und Spree betreffend. 
D. in neuerer Zeit die Schiffsgefäße, welche die Wasserstraßen zwischen der 
Oder und Spree befahren, vielfach größer gebaut worden sind, als nach der 
Beschaffenheit dieser Wasserstraßen und namentlich der dazu gehörigen Schleu- 
sen statthaft ist, so wird, um den hieraus entspringenden Nachtheilen vorzu- 
beugen, Folgendes bestimmt: 
F. 1. 
Vom 1. Januar 1853. an, darf der Friedrich-Wilhelms-Kanal, der 
Finow-Kanal und die Havel von Liebenwalde bis zum Einfluß der Spree bei 
Spandau nur von Schiffsgefäßen befahren werden, deren dußere größte Breite 
nicht über 141 Fuß und deren Laänge nicht über 128 Fuß von einer zur an- 
dern Kaffespitze beträgt. 
g. 2. 
Fahrzeuge, welche die in H. 1. erwaͤhnte Breite oder Laͤnge uͤberschreiten, 
jedoch nicht breiter als 16 Fuß 8 Zoll und nicht länger als 132 Fuß 6 Zoll 
sind, werden bis zum 1. Januar 1833. auf den gedachten Wasserstraßen zwar 
noch zugelassen, müssen aber vom 1. Januar 1819. an vor jeder, zur gleich= 
zeitigen Beförderung von 2 Kähnen eingerichteten Schiffsschleuse so lange war- 
ten, bis vor derselben ein Fahrzeug, dessen Breite mit der des zu großen Kahns 
zusammen gerechnet nicht mehr als neun und zwanzig Fuß beträgt, nach der 
Rangfahrt angekommen ist, oder die nach F. 1. normalmäßig gebauten und die 
noch kleineren Kähne sämmtlich befördert worden sind. 
G. 3. 
Kommt die Reihe zum Durchfahren an einen größeren Kahn in Ge- 
meinschaft mit einem kleineren, so muß der größere in den Kammern der, mit 
versetzten Häuptern erbauten Schiffsschleusen stets die Seite der Kammer ein- 
nehmen, welche in der Verlängerung des Unterhaupts liegt. Es wird daher 
bei der Bergfahrt stets der kleinere Kahn zuerst ein= und zuerst ausfahren, 
bei der Thalfahrt umgekehrt. 
* 
Die Ankunft eines kleineren, zur gemeinschaftlichen Ourchfahrt geeigneten 
Kahns hat der größere Kahn stets an einer solchen, von dem Schleusenmeister 
anzuweisenden Stelle abzuwarten, an welcher die Passage der andern Kähne 
dadurch nicht gehindert wird. 
S. 5.
	        
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