Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 792 — 
g. 8. 
Die Aktien werden nach dem, dem Statut beigegebenen Formulare in 
fortlaufender Nummer, auf einen bestimmten, namentlich darin benannten Ei— 
genthümer ausgefertigt und auf ein besonderes Folium in ein hierzu bestimm- 
tes Akbtienbuch eingetragen. In diesem Aktienbuch werden auch die mit Ge- 
nehmigung des Verwaltungsraths vorgenommenen Veräußerungen, die Ver- 
pfandungen oder Beschlagnahmen (contr. J. 6.) einzelner Aktien notirt. Die 
Kosten der Stempel zu den Aktien und Wechseln trägt jeder Aktionair. 
Zweiter Abschnitt. 
Innere und dußere Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer 
Mitglieder. 
g. v. 
Durch Einzahlung des nach F. Z. bestimmten Einschusses, durch Aus- 
stellung der Wechsel und durch Annahme der letztern Seitens des Verwal- 
tungsraths wird Jemand Aktionair der Gesellschaft und erlangt dadurch ein 
Recht auf 4 Prozent Zinsen seines ersten baaren statutemnäßigen Einschusses, 
soweit der nach dem jedesmaligen Jahresabschlusse sich ergebende Ueberschuß 
die Mittel dazu gewährt, und auf die zu vertheilenden Dividenden, und erhält 
außerdem ein Milteigenthum an dem Vermögen der Gesellschaft nach Ver- 
hältniß der Aktien, die er besitzt. 
Spatere Einschüsse der Aktionaire werden nicht verzinset. 
g. 10. 
Von der jährlichen reinen Einnahme der Gesellschaft werden zunächst 
die Zinsen des ersten Einschusses bezahlt. Oer dann verbleibende Gewinn wird 
in den ersten zwei Jahren ganz, in den folgenden Jahren aber die Hälfte so 
lange zur Bildung eines Reservefonds verwandr, bis dieser die Summe von 
300,000 Thalern erreicht hat. Es wird daher in den ersten zwei Jahren von 
dem Gewinne nichts, nach Ablauf dieses Zeitraums die Halfte des Gewinnes 
bis zur Ansammlung des Reservefonds auf 300,000 Rchlr.; nachdem diese 
Summe erfüllt ist, der ganze Gewinn jährlich an die Aktionaire als Dividende 
vertheilt. Diese Oividendenzahlungen werden aber, wenn die jährlichen Ein- 
nahmen zur Deckung der Schäden nicht hinreichen, und der Reservefonds an- 
gegriffen werden muß, bis dahin suspendirt, daß der Reservefonds wieder die 
frühere Höhe von 300,000 Rthlr. erreicht hat. Die Zinsen des Reservefonds. 
wachsen der jährlichen Einnahme zu. 
Neue Einschüsse können nicht eher von den Aktionairen verlangt werden, 
als bis der Reservefonds absorbirt und die Hölfte des ersten baaren Einschusset 
durch Schadenansprüche verloren gegangen ist. 
g. 11. 
Die Auszahlung der Zinsen und der Dividende erfolgt in der ersten 
Haͤlfte des Monats Mai eines jeden Jahres in Stettin oder auch in mehreren 
an-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.