Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Gegenstand des Mobiliarvermoͤgens nur nach dem gemeinen Werth zur Zeit 
der Versicherungsnahme versichert werden. Kunst- und solche Sachen, denen 
ein gemeiner Werth nicht wohl beizulegen ist, sind in der Polize speziell mit 
Angabe der Versicherungssumme aufzufuͤhren. 
g. 26. 
Der Versicherte ist bei Verlust seines Rechts verpflichtet, von dem durch 
Brand, durch Rettung oder Entwendung verursachten Schaden dem Agenten 
der Gesellschaft, wenn ein solcher am Orte ist, innerhalb 24 Stunden nach 
dem Brande, sonst der Direktion mit naͤchster Post Anzeige zu machen, binnen 
8 Tagen den ungefaͤhren Betrag des Schadens aufzugeben und binnen 4 Wochen 
die Schadenrechnung, mit den noͤthigen Beweisen versehen, der Direktion oder 
dem Agenten einzureichen. 
g. 27. 
Die Schadenrechnung darf nicht hoͤher gestellt werden, als nach dem 
Werthe, welchen die versicherten Gegenstaͤnde am Tage des Brandes an dem 
Orte, wo sie sich befanden, hatten. Der höchste Ersatz jedoch, den ein Ver- 
sicherter fordern kann, bleibt der betreffende Theil der Versicherungssumme. 
Wenn die bei einem Brande vorhandenen Versicherungsgegensiände den Betrag 
der Versicherungssumme übersteigen, so wird der Eigner für den Mehrbetrag 
als Selbsiversicherer angesehen und trägt den Schaden pro ram, sowie daraus 
zugleich hervorgeht, daß er für solchen Fall einen verhältnißmäßigen Antheil 
am Geretteten hat. 
* 
Die Versicherung verliert ihre Gültigkeit, wenn irgend ein nach den Klas- 
sifikationen der Gesellschaft, wie solche in den gedruckten Bedingungen bekannt 
gemacht worden sind, auf größere Feuersgefahr einwirkender Umstand in dem 
Antrage verschwiegen oder unrichtig angegeben ist, oder der Versicherte sich 
irgend einer Täuschung zum Nachtheil der Gesellschaft bedient, und ist dann 
die gezahlte Prämie verfallen. 
F. 29. 
Sind Hypotheken auf die verbrannten oder beschädigten Gebäude einge- 
tragen, so bezahlt die Gesellschaft den festgestellten Schaden nur Behufs Wieder- 
herstellung jener Gebäude, in sofern die eingetragenen Hypothekgläaubiger nicht 
in die unbedingte Auszahlung willigen. 
Wenn bei einer Gebäudeversicherung der Entschädigungs-Anspruch des 
Versicherten durch dessen Schuld verloren geht, so verzichter die Gesellschaft 
auf diesen Einwand, eingetragenen Hypothekgläubigern gegenüber, gegen die 
förmliche Uebertragung deren bezüglichen Rechte an die Gesellschaft. Llegt der 
Betrag der Hypothekenforderung nur theilweise innerhalb der Versicherungs- 
summe, so darf der betreffende Glaubiger auch nur den bezüglichen Theil seiner 
Forderung mit dem Vorzugsrecht vor dem Ueberrest abtreren. 
. 30.
	        
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