Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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auf besondere Zinsen und Diridenden-Scheine zur Vertheilung kommenden 
Gewinn gegen deren Aushändigung zu erheben. 
Diese Actic kann ohne schriftliche auf derselben zu bemerkende Gench- 
migung des Verwaltungsraths nicht veräußert oder verpfandet werden. 
Stettin, den ten 
Der Verwaltungsrath 2c. 2c. Die Direktion. 
2. 
Zins und Oividendenschein zur Actie 4 der Preußischen National= 
Versicherungsgesellschaft zu Stettin. 
As 
Gegen Ruͤckgabe dieses Scheins empfaͤngt Inhaber in der Mitte des 
Monats Mai denjenigen Antheil an dem Reinertrage des Geschaͤfts 
der Preußischen National-Versicherungsgesellschaft, welcher siatutenmäßig für 
das Jahr auf eine Aktie zur Vertheilung kommt. 
Der Verwaltungsrath Die Direktion 
der Preußischen National-Versicherungsgesellschaft. 
3. 
den 1345. 
für Rthlr. 300. klgd. Preuß. Kurant. Vier 
Wochen nach Aufkündigung zahle in Stettin gegen diesen 
Sola-Wechsel an die Order der Direktion der Preußischen National-Versiche- 
rungsgesellschaft daselbst die Summe von Dreihundert Reichsthaler klingend 
Preuß. Kurant nach dem Munzfuß von 1704. Den Werth habe 
empfangen, leiste beim Verfall prompte Zahlung nach Wechselrecht und 
acceptire auf selbst hier und aller Orten wo anzutreffen. 
4. 
Preußische National-Versicherungsgesellschaft in Stettin. 
Police Versicherte Summe Praemie 
vJ * pt. 
Police &½% Güter. 
Die Preußische National-Versicherungsgesellschaft versichert hiermit de 
i 
Herr n gegen Empfang der Praͤmie von pro Cent 
die Summe von Thalern Preufs. Courant auf nachsiehend näher 
bezeichnete Güter, welche auf Thaler Preufs. Couranl taxirt und 
in das Schiff, genannt geführt von Schiffer 
oder einem andern geladen sind, oder noch eingeladen werden sollen, um von 
" nach gebracht zu werden. 
Obige Taxe ist nur in so weit gültig, als sie den Bestimmungen des 
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