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Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen waͤre.
Artikel 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation einer
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht kompetenten Ge-
richtsbarkeit des andern Staates zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Er-
kenntnisses Statt zu geden, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge-
sprochene Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet.
Artikel 5.
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläáger dem Ge-
Foigteern richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil dieser
Gerichtsstelle nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern
auch insofern es etwas gegen den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung
von Unkosten verfügt, in dem andern Staate als rechtsgültig anerkannt und
vollzogen.
Artikel 6.
Widerklage. Für die Widerklage isi die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zu-
ständigen Richters begrunder, dafern nur jene mit dieser in rechtlichem Zu-
sammenhange sieht und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zu-
l#ssig isi.
Artikel 7.
Provoka- Die Provokationsklagen (ex lege dilfamari oder ex lege si contendat)
sionsklagen. werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechrliche Ausführung
des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem Gerichte,
besonders im Fall des Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrig-
keit des Provozirten als rechrsgültig und vollstreckbar anerkannt.
Artikel 8.
Persönlicher Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in
Verichtsßfand. einem Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht ge-
nommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet
ist, wird von beiden Scaaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt,
daß die Unterthanen des einen Staates von den Unterthanen des andern Staates
in der Regel und in sofern nicht in nachstehend erwähnten Fällen spezielle Ge-
richtsstände konkurriren, nur vor ihrem resp. persönlichen Richrer belangt wer-
den dürfen.
Artikel 9.
Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der kontrahirenden Staaten habe,
wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 2
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