Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Allgemeines 
Konkursge- 
richt. 
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den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem 
Gerichtsstande des Wohnorks belangt werden koönnen. 
Artikel 17 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf- 
enthalte auf dem erpachteten Gute soll den Wohnsitz des Pächters im Staate 
begründen. 
Artikel 18. 
Ausnahmsweise könmen jedoch: 
1) Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schul- 
den oder anderer durch Vertraäge oder Handlungen daselbst für sie ent- 
standenen Rechtsverbindlichkeiten, 
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, 
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter in 
Injurien-, Alünenten= und Entschädigungsprozessen und in allen Rechts- 
Streitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Komtraktsver- 
halmissen entspringen, 
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie siudiren oder dienen, dauert, bei 
den dortigen Gerichten belangt werden. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht des temporären Auf- 
enthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen per- 
sönlichen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes be- 
stehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß voll- 
streckt werden soll, zu berücksichtigen. 
Artikel 19. 
Bei entsiehendem Kreditwesen wird der personliche Gerichtsstand des 
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat 
Jemand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen 
Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtssiand, so entscheidet für die 
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes von dem Gerichte - bei welchem er von den Erben oder 
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem 
der letztere bereits rechtshängig ist. 
Artikel 20. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations= 
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen 
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichts von 
demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt, inventirt und 
entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse aus- 
geantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner 
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortun 
des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, in soweit na 
den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation 
er
	        
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