Allgemeines
Konkursge-
richt.
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den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem
Gerichtsstande des Wohnorks belangt werden koönnen.
Artikel 17
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf-
enthalte auf dem erpachteten Gute soll den Wohnsitz des Pächters im Staate
begründen.
Artikel 18.
Ausnahmsweise könmen jedoch:
1) Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schul-
den oder anderer durch Vertraäge oder Handlungen daselbst für sie ent-
standenen Rechtsverbindlichkeiten,
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge,
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter in
Injurien-, Alünenten= und Entschädigungsprozessen und in allen Rechts-
Streitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Komtraktsver-
halmissen entspringen,
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie siudiren oder dienen, dauert, bei
den dortigen Gerichten belangt werden.
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht des temporären Auf-
enthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen per-
sönlichen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes be-
stehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß voll-
streckt werden soll, zu berücksichtigen.
Artikel 19.
Bei entsiehendem Kreditwesen wird der personliche Gerichtsstand des
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat
Jemand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen
Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtssiand, so entscheidet für die
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention.
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge-
richtsstandes von dem Gerichte - bei welchem er von den Erben oder
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird.
Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines
erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem
der letztere bereits rechtshängig ist.
Artikel 20.
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations=
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichts von
demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt, inventirt und
entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse aus-
geantwortet werden muß.
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt:
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortun
des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, in soweit na
den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation
er