— 823 —
der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulaͤssig ist, sowie nach Berich-
tigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueber-
restes der Konkursmasse fordern.
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermogens an das allgemeine
Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem
das auszuantwortende Vermäögen sich befindet, zulässigen Vindikations-,
Pfand-, Hypotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewäh-
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be-
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und isi sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser
Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse ab-
zuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allge-
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Ve-
rität oder Priorität einer Forderung entiehende Streit von denselben
Gerichten zu entscheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonsiiges Berg-
werkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger,
aus demselben ein Spezialkonkure bei dem betreffenden Berggericht ein-
geleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Haupt-
konkursmasse abgeliefert.
4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus
diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Handels-
gericht im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen.
Artikel 21.
In so weit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem
allgemeinen Konkursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den
Gerichten des anderen Staats bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs-
gericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung
und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder
verlangt.
Wach diejenigen der im Artikel 20. gedachten Realforderungen, welche von
den Gläubigern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigr, oder daselbst gar
nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen
Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach
den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.
Oingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es
auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staa-
tes, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt,
die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Arl. 33.);
bei allen andern als den vorangeführten Fäallen die Gesetze des Staates, wo
die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche
und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs-
gerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in-
(Nr. 2659.) 116* und