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Rechtsanwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent von
Amts wegen zu besiellen.
Artikel 45.
In allen Zivil= und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der
Unkosien dazu unvermögenden Personen obliegk, haben die Behörden des einen
Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und siempelfrei zu
expediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Kopialien,
Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs-
und Transportkosien zu liquidiren.
Artikel 46.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhrenden Zeugen und andern
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versäum-
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requmrirten Gerichte ge-
schehenen Venzelhmm bei erfolgter wirklicher Sisiirung von dem requirirenden
Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 47.
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Zivil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtssielle erfordert werden, unter
welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat.
Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so
wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist
in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten,
jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist
dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.
« · Artikel 48.
„ Saͤmmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf
die Koͤniglich Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestiminungen des
ggemwoeirtigen Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimat in keiner
erbindung.
Artikel 49.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1. Januar
4846. an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Auf-
kündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf
noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen.
Hierüber ist Königlich Preugischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erklä-
rung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 25. November 1845.
. S)
Koͤniglich Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Frh. von Canitz.
Jabrgang 1845. (Nr. 2659——2661.) 117 Vor-