Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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en denselben genehmigen und sich über die erfolgte Genehmigung gegenseitig 
Michheilung machen. 
Auch einem über den Bau und die Unterhaltung der Bahn und ihres 
Zubehörs zwischen der Khniglich Hannoverschen Eisenbahndirektion und der Köln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft etwa zu Stande kommenden angemessenen Ueber- 
einkommen werden die hohen kontrahirenden Regierungen ihre Genehmigung 
ertheilen. Durch ein solches Uebereinkommen soll die Köln-Mindener Eisen- 
bahngesellschaft ihr Eigenthum an der Bahn nebst Zubehör an die Königlich 
Hannoversche Eisenbahndirektion nicht abtreten können. 
  
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, von der im F. 27. 
des Koöniglich Preugischen Gesetzes über die Eisenbahnunterneh en vom 
3. November 1838. dem Handelsministerium vorbehaltenen Befugnitz, Konzes- 
sion zu einem Konkurrenz-Transportbetriebe zu ertheilen, für die auf ihrem 
Gebiete belegene Strecke der Eisenbahn von Hannover nach Minden keinen 
Gebrauch zu machen, so lange die Königlich Hannoversche Eisenbahndirektion 
den Belrel auf der bezeichneken Bahnstrecke behält und die Königlich Hanno- 
versche Regierung einen Konkurrenzbetrieb auf ihrem eigenen Bahntheile nicht 
gestattet. 
Artikel 3. 
Hinsichtlich der Festsetzung der Fahrzeiten und der Transportpreise sollen 
die Bestimmungen der unterm heutigen Tage zwischen der Königlich Preußi- 
schen, der Königlich Hannoverschen, der Kurfürstlich Hessischen und der Fürci- 
lich Schaumburg-Lippeschen Regierung über die Herstellung einer Eisenbahn von 
Hannover nach Minden abgeschlossenen Uebereinkunft zur Anwendung kommen. 
Artikel 4. 
In Ansehung der auf der Bahnstrecke im Königlich Preußischen Gebiete 
anguwendenden. Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, ist man darüber ein- 
verstanden, 
daß die von der Königlich Hannoverschen Regierung zu veranslaltende 
Prüfung genüge und eine Genehmigung Seitens der Königlich Preußi- 
schen Regierung nicht erforderlich sei. 
Artikel 5. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, so lange die König= 
lich Hannoversche Eisenbahnverwaltung den Betrieb auf der im Artikel 1. be- 
zeichneten Eisenbahnstrecke behäált, auf derselben hinsichtlich des Postzwanges 
für die genannte Eisenbahnverwaltung dieselben Bestimmungen in Anwendung 
zu bringen, welche im Königreiche Hannover für die Landeseisenbahnen bestehen. 
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