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en denselben genehmigen und sich über die erfolgte Genehmigung gegenseitig
Michheilung machen.
Auch einem über den Bau und die Unterhaltung der Bahn und ihres
Zubehörs zwischen der Khniglich Hannoverschen Eisenbahndirektion und der Köln-
Mindener Eisenbahngesellschaft etwa zu Stande kommenden angemessenen Ueber-
einkommen werden die hohen kontrahirenden Regierungen ihre Genehmigung
ertheilen. Durch ein solches Uebereinkommen soll die Köln-Mindener Eisen-
bahngesellschaft ihr Eigenthum an der Bahn nebst Zubehör an die Königlich
Hannoversche Eisenbahndirektion nicht abtreten können.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, von der im F. 27.
des Koöniglich Preugischen Gesetzes über die Eisenbahnunterneh en vom
3. November 1838. dem Handelsministerium vorbehaltenen Befugnitz, Konzes-
sion zu einem Konkurrenz-Transportbetriebe zu ertheilen, für die auf ihrem
Gebiete belegene Strecke der Eisenbahn von Hannover nach Minden keinen
Gebrauch zu machen, so lange die Königlich Hannoversche Eisenbahndirektion
den Belrel auf der bezeichneken Bahnstrecke behält und die Königlich Hanno-
versche Regierung einen Konkurrenzbetrieb auf ihrem eigenen Bahntheile nicht
gestattet.
Artikel 3.
Hinsichtlich der Festsetzung der Fahrzeiten und der Transportpreise sollen
die Bestimmungen der unterm heutigen Tage zwischen der Königlich Preußi-
schen, der Königlich Hannoverschen, der Kurfürstlich Hessischen und der Fürci-
lich Schaumburg-Lippeschen Regierung über die Herstellung einer Eisenbahn von
Hannover nach Minden abgeschlossenen Uebereinkunft zur Anwendung kommen.
Artikel 4.
In Ansehung der auf der Bahnstrecke im Königlich Preußischen Gebiete
anguwendenden. Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, ist man darüber ein-
verstanden,
daß die von der Königlich Hannoverschen Regierung zu veranslaltende
Prüfung genüge und eine Genehmigung Seitens der Königlich Preußi-
schen Regierung nicht erforderlich sei.
Artikel 5.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, so lange die König=
lich Hannoversche Eisenbahnverwaltung den Betrieb auf der im Artikel 1. be-
zeichneten Eisenbahnstrecke behäált, auf derselben hinsichtlich des Postzwanges
für die genannte Eisenbahnverwaltung dieselben Bestimmungen in Anwendung
zu bringen, welche im Königreiche Hannover für die Landeseisenbahnen bestehen.
Ar-