Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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nigstens Vier Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit der Anwesenden entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. — Inzwischen bleibt es auch den Direktoren 
uͤberlassen, die nach ihrer Ansicht dazu geeigneten Gegenstände unter einzelne 
Mitglieder zum selbstständigen Betriebe zu vertheilen. 
§. 42. 
Die schriftlichen Ausfertigungen werden mit der Unterschrift: 
„Direktorium der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft“, 
falls es öffentliche Bekanntmachungen, Berichte an obere Behörden, Kontrakte, 
Vollmachten, Bestallungen und Kassendispositionen über 1000 Rthlr. sind, von 
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, alle übrigen von jenem allein voll- 
zogen. 
K. 43. 
Als Verwalter der gemeinsamen Angelegenheiten der Gesellschaft ist das 
Direktorium befugt, selbstständig und ohne weitere Rückfrage an den Verwal- 
tungsrath oder an die Generalversammlung in allen außer den ausdrücklich 
nachfolgend bestimmten Fällen (F. 55. u. u. &.59. 5 — 10.), Alles und Jedes, 
wozu irgend die Gesellschaft befugt oder wofür sie Verpflichtungen zu über- 
nehmen verbunden und berechtigt ist, verbindlich für dieselbe auchufaßren und 
zu vollziehen; namentlich also zur Erbauung und Unterhaltung der Bahn, zum 
Ankauf und Verkauf von Grundstücken, zur Beschaffung des Transportmate- 
rials, Besorgung des Betriebes, Einziehung und Verwendung der Gelder, Auf- 
siellung der Etats, Anstellung, Besoldung und Instruirung der Beamten u. s. w. 
S. 44. 
Als Reprasentant der Gesellschaft gegen Dritte sind die in deren sämmt- 
lichen Angelegenheiten von dem Direktorium mit und bei jeder in= und aus- 
ländischen Behörde, darunter namentlich richterlichen und Hypothekenbehörden, 
mit und bei Korporationen, Instituten und jeglicher Person gepflogenen Ver- 
handlungen, gemachten Anträge, abgegebenen Erklärungen, sowie die darüber 
unter vorschriftsmäßiger Unterschrift (G#. 42.) erfolgten Vollziehungen, Ausfer- 
tigungen, Kontrakte und Vollmachten rc. verpflichtend für die Gesellschaft gegen 
jede Behörde und jeden Privaten. Es ist hierzu weder irgend eine weitere 
Bevollmächugung des Oirektoriums, auch nicht in den Fällen, wo sonst die 
Gesetze ausdrücklich eine Spezialvollmacht erheischen, noch ein Nachweis erfor- 
deelete ob dem Direktorium, selbstständig und allein zu verfahren, zustand oder 
dasselbe dazu eine Genehmigung Seitens des Verwaltungsrathes oder der Ge- 
neralversammlung bedurfte. 
Zur offentlichen und offiziellen Legitimation des Direktoriums soll eine 
nach erster Wahl und hiernächst bei jeder Veränderung von dem Direktorium 
ausgehende Bekanntmachung, wer seine Mitglieder sind, an die Regierungen in 
Stektin, Frankfurt, Bromberg und Posen und deren einmaliges Einrücken in 
die bezeichneten bffentlichen Blätter genügen. 
F. 45.
	        
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