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K. 49.
Annahme des Amtes und Ausscheiden daraus zu jeder Zeit, nach Erle-
digung etwaiger Aufträge, steht beliebig frei.
Der ins Amt Tretende muß (wie auch jedes Mitglied des Oirektoriums)
1000 Rthlr. Aktien, zunächsi Quiktungsbogen über diesen Betrag, bei der Ge-
sellschaftskasse deponiren.
K. 50.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes, außer denen, die ins Direkto-
rium deputirt werden, erhalten für Verwaltung ihres Amtes keine Remune-
ration, sondern nur Ersatz von etwa gemachten, baaren Ausgaben und Reise-
kosten, von welchen legteren jedoch die Fuhrkosten bei dem Zureisen zu den Ver-
sammlungen auf respektive Eisenbahn= und Schnellpostsätze beschrankt bleiben.
F. 51.
Die Geschäfte des Verwaltungsrathes werden unter Leitung eines jahr-
lich von dessen Micgliedern aus ihrer Mitte zu erwählenden Vorsitzenden und
resp. Stellvertreters desselben, kollegialisch betrieben. Zur Beschlußfähigkeit ist
die Anwesenheit von 7 Mitgliedern erforderlich; sind jedoch die Gegenstände
der Berathung ausdrücklich bei der Einladung schriftlich bekannt gemacht, so
kann über solche in Anwesenheit von nur 5 Mitgliedern beschlossen werden.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die des Vorsitzenden.
Die Ausfertigungen der Beschlüsse erfolgen unter drei Unterschriften, dar-
unter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
g. 52.
Regelmäßige Versammlungen sinden alle Vierteljahre Statt. Sind die
Termine dafür zum Voraus firirt, so bedarf es dazu keiner besonderen Ein-
ladung; ist solches aber nicht, so ladet der Vorsitzende zu denselben, sowie zu
allen sonstigen Versammlungen, mit achttägiger Frist ein. Nur in besonders
dringlichen Fällen, welche in der Einladung anzugeben sind, kann diese Frist
abgekürzt werden.
9. 53.
d Der Verwaltungsrath hat keine unmittelbare Wirksamkeit nach außen,
sondern
a) er übt die Kontrolle über die gesammte Geschäftsführung des Direk-
toriums, empfängt deshalb alle Veruelahre einen ausführlichen Verwal-
tungsbericht desselben, prüft diesen in seinen Versammlungen oder etwa
noch durch besondere Kommissarien, und ist berechtigt, jede weitere Aus-
kunft, zu deren Einholung ihm diese Berichte Veranlassung geben, oder
welche ihm sonst angemessen erscheint, vt. verlangen. Auch kann derselbe
durch Kommissarien aus seiner Mitte die Akten, Bücher und Rechnun-
gen des Direktoriums in dessen Büreau einsehen und die Kasse revidiren.
Ferner die Ausführung des Baues und das Verfahren bei dem
Bahnbetriebe auf gleiche Weise prüfen. Ei
ine