Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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S. 63. 
Insbesondere bedarf dieser Genehmigung der Tarif, sowohl für Güter- 
als Personenbeförderung, sowie der Tarif für das Bahngeld, imgleichen jede 
Aenderung dieses Tarifs und das nothwendige Ineinandergreifen mit den Fahr- 
ken auf anderen Bahnen und die Abänderung der Fahrpläne. 
S. 64. 
Schließlich ist die Gesellschaft verpflichtet, nach dem Verlangen der Mi- 
litairverwaltung für die auf der Bahn zu befördernde Transporte von Trup- 
pen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Mllitair- 
Effekten jeglicher Ark, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten 
und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte nicht nur die unter ge- 
wöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern 
auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel bemutzt werden. 
Ueber die hierfür zu leisiende Vergütigung, sowie über eine Ermäßigung 
der allgemeinen Frachtsätze für die Transporte von Truppen und das zum un- 
mittelbaren Gefolge der Truppen gehèrende Kriegsmaterial isi nach Maaßgabe 
der Umstände besondere Vereinbarung zu treffen. 
Der Militairverwaltung bleibk vorbehalten, sich zu ihren Transporten 
eigener Oampf= und Transportwagen zu bedienen. In einem solchen Falle ist 
an die Gesellschaft außer Erstattung der Feuerungskosten ein mätiges Bahn- 
geld zu gewaähren. Findet daneben noch die Benutzung der Transportmittel 
der Gess#c Scatt, so wird solche nach billigen Sätzen vergütigt. 
Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von Trans= 
portfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Transport 
von Pferden benutzt werden können, auch Wagen in einer Länge von 12 Fuß 
zum Gebrauch bei der Absendung von Militair-Effekten bereit halten. 
VI. Transitorische Bestimmungen. 
g. 65. 
Die, auf Grund des vorstehend vereinbarten Statuts erfolgten Wahlen 
fuͤr den Verwaltungsrath und das Direktorium sollen unter erwarteter und er- 
folgender Allerhoͤchster Genehmigung des Statuts bleibende Guͤltigkeit haben 
und die nach dessen Bestimmungen erfolgte Geschaͤftsfuͤhrung fuͤr die Aktionaire 
unter einander und fuͤr deren Gesammtheit gegen Dritte vollkommen verbind- 
liche Kraft behalten. 
S. 66. 
Auch sollen die beiden für die Gesellschaft der Aktionaire verwaltenden 
und sie vertretenden Autoritäten vereint befugt sein, etwaige Abänderungen der 
Bestimmungen und der Fassung des Statuts, welche von den Staatsbehörden 
verlangt werden, verbindend für die ganze Gesellschaft zu erwagen, anzuerken- 
nen, festzustellen und das nach solchen Abänderungen neu redigirte Statut in 
(Ne. 2685—3686.) 10 Form
	        
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