Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Durch Zession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen 
der Einschuͤsse, auch ohne daß deren besondere Erwaͤhnung geschieht, mit uͤber- 
tragen. 
Oeffentliches Aufgebot und Amortisation. 
9. 16. 
Aktien und Dividendenscheine muͤssen, wenn sie angeblich vernichtet oder 
von dem Besitzer verloren worden, von diesem auf dessen Kosten oͤffentlich auf- 
geboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt werden. Der Gerichtsstand 
fuͤr diese Aufgebote ist das Koͤnigliche Land- und Stadtgericht zu Muͤnster. 
Dividenden, welche nicht innerhalb 4 Jahren, vom Tage der ersten oͤffentlichen 
Aufforderung durch die Direktion an gerechnet, und nach zweimal in Zwischen- 
raͤumen von wenigstens einem Jahre wiederholt erlassenen oͤffentlichen Auffor- 
neuge G. 17.) in Empfang genommen worden sind, verfallen der Ge- 
e aft. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
S. 17. 
Alle in — Statut vorgesehene böffentliche Bekanntmachungen, 
Einbernfungen, Aufforderungen, sind für alle Aktionaire ohne Ausnahme als 
genügend und rechtsgültig erlassen zu betrachten, wenn sie zweimal 
in der Berliner Wossischen Zeitung, 
in der Kölner Zeitung, 
in dem Westphälischen Merkur, 
erschienen sind. 
Im Falle des Eingehens einer oder andern der vorstehend genannten 
Zeitungen sollen die Publikationen in den übrig bleibenden Blättern so lange 
genügen, bis die nächste Generalversammlung an die Stelle des eingegangenen 
Blanes mit Genehmigung des Finanzministers ein Anderes bestimmk hat. 
III. Allgemeine Verfassug der Gesellschaft und Verwaltung 
ihrer Angelegenheiten. 
S. 18. 
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft 
werden wahrgenommen und besorgt: 
A. burch die Drrekrion, 
B. durch den Verwaltungsrath, 
(Nr. #406.) 172 C. durch
	        
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