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Durch Zession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen
der Einschuͤsse, auch ohne daß deren besondere Erwaͤhnung geschieht, mit uͤber-
tragen.
Oeffentliches Aufgebot und Amortisation.
9. 16.
Aktien und Dividendenscheine muͤssen, wenn sie angeblich vernichtet oder
von dem Besitzer verloren worden, von diesem auf dessen Kosten oͤffentlich auf-
geboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt werden. Der Gerichtsstand
fuͤr diese Aufgebote ist das Koͤnigliche Land- und Stadtgericht zu Muͤnster.
Dividenden, welche nicht innerhalb 4 Jahren, vom Tage der ersten oͤffentlichen
Aufforderung durch die Direktion an gerechnet, und nach zweimal in Zwischen-
raͤumen von wenigstens einem Jahre wiederholt erlassenen oͤffentlichen Auffor-
neuge G. 17.) in Empfang genommen worden sind, verfallen der Ge-
e aft.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
S. 17.
Alle in — Statut vorgesehene böffentliche Bekanntmachungen,
Einbernfungen, Aufforderungen, sind für alle Aktionaire ohne Ausnahme als
genügend und rechtsgültig erlassen zu betrachten, wenn sie zweimal
in der Berliner Wossischen Zeitung,
in der Kölner Zeitung,
in dem Westphälischen Merkur,
erschienen sind.
Im Falle des Eingehens einer oder andern der vorstehend genannten
Zeitungen sollen die Publikationen in den übrig bleibenden Blättern so lange
genügen, bis die nächste Generalversammlung an die Stelle des eingegangenen
Blanes mit Genehmigung des Finanzministers ein Anderes bestimmk hat.
III. Allgemeine Verfassug der Gesellschaft und Verwaltung
ihrer Angelegenheiten.
S. 18.
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft
werden wahrgenommen und besorgt:
A. burch die Drrekrion,
B. durch den Verwaltungsrath,
(Nr. #406.) 172 C. durch