Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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§. 30. 
Der Verwaltungsrath ist befuge: 
1) von der Oirektion alle das Geschäft betreffende Aufschlüsse zu verlangen, 
Einsicht aller Bücher, Protokolle, Dokumente und Skripturen zu neh- 
men und außerordentliche Kassenrevislonen zu veranstalten. Zur Aus- 
übung solcher Kontrolmaaßregeln ist der Vorsitzende des Verwaltungs= 
Rathes an und für sich ermächtigt; andere Mitglieder bedürfen aber zu 
derselben eines Auftrags vom Kollegium. 
2) Eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen, in sofern sich in 
einer Sitzung 8 Mitglieder dafür aussprechen. 
3) An die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Generalrersammlungen die 
Heigneten Anträge zu stlellen. T# Gültigkeit des Beschlusses, bei der 
eneralversammlung die Auflösung der Gesellschaft zu beantragen, reicht 
nur die Majorität von * der Stimmen der anwesenden Mitglieder des 
Verwaltungsraths aus. 
g. 31. 
Die Beschlüsse werden in den Sitzungen des Verwaltungsraths, wenn 
nicht für den vorliegenden Fall statutgemäß ein Anderes bestimmt ist, nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vor- 
sitzende. 
Die Anwesenheit von 8 Mitgliedern des Verwaltungsraths oder ihrer 
Stellvertreter genügt zur Fassung eines gültigen Beschlusses. 
§. 32. 
Der Verwaltungsrath nimmt vierteljährig den Geschäftsbericht der Di- 
rektoren entgegen und unterwirft denselben einer genauen Prüfung. Die Direk- 
tion legt ihm die Etats und Jahresrechnungen zur Prüfung und Feststellung 
vor; er stellt über letztere die sich ergebenden Monita auf und ertheilt, nach- 
dem diese erledigt sind und die Rechnung als richtig anerkannt worden ist, die 
Decharge. Er beschließt über die statukgemäß von der Direktion an densel- 
ben gerichteten Anträge. 
g. 33. 
In der letzten Jahressitzung werden fuͤr die ausscheidenden Mitglieder 
der Direktion und ihre Stellvertreter neue oder auch die ausgeschiedenen wieder 
gewählt, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit. 
g. 34. 
Die Beschluͤsse der Direktion, betreffend: 
1) Die Bezeichnung der Bankhaͤuser fuͤr die Geldgeschaͤfte der Gesellschaft, 
2) die
	        
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