Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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des Verwaltungerachs 4 Wochen vor dem Zusammentritt derselben in den 
öffentlichen Blattern G. 17.). Der jährliche Geschäftsbericht (S. 23.) liegt 
8 Tage lang vor der Generalversammlung im Geschäftslokale der Direktion 
zur Gusschr der Mlionaire offen. 
Bei der Einberufung zu außergewöhnlichen Generalversammlungen müs- 
sen die Gegensiände der Berathung in kurzen Worten bezeichnet werden. 
K. 37. 
Nur diejenigen Eigenthümer der Mktien oder deren Bevollmächtigte neh- 
men an der Generalversammlung Theil, welche sich wenigsiens 8 Tage vor 
der Zusammenkunft der Generalversammlung auf Vorzeigung ihrer Mtien resp. 
nach Vorlegung ihrer Vollmachten bei der Direktion oder Eren dazu Delegir- 
ten, haben zinse,reiben. lassen. 
, Die Aktien sind uͤberdies entweder bis zur Generalversammlung bei der 
Direktion zu deponiren oder demnaͤchst beim Eintritt in die Versammlung wie- 
der vorzuzeigen. 
Die Zeit, binnen welcher die Meldung hierzu erfolgen muß, wird bei 
Berufung der Generalversammlung besonders angegeben. 
Fuͤr die Zeit, in welcher die Aushaͤndigung der Aktien noch nicht erfolgt 
ist, genuͤgt die Vorzeigung der Quittungsbogen uͤber die eingezahlten Raten. 
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt die Direktion oder deren Delegirte eine 
Bescheinigung, worin die Nummer der vorgezeigten Aktien resp. Quittungs- 
bogen, sowie die Zahl der Stimmen angegeben * 
Moralische Personen werden durch einen Bevollmaͤchtigten vertreten, 
welcher entweder aus der Zahl ihrer Repraͤsentanten erwaͤhlt oder ein Aktionair 
sein muß. 
Bevormundete koͤnnen durch ihre Vormuͤnder, Ehefrauen durch ihre Ehe- 
maͤnner, wenn diese auch nicht Aktionaire sind, und ohne daß es fuͤr dieselben 
einer Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
Unverheirathete Frauen koͤnnen der Generalversammlung nur durch Be- 
vollmächtigte aus der Zahl der Aktionaire beiwohnen. 
Mit Ausnahme der vorstehend speziell gedachten Falle durfen nur Mktio- 
naire zu Bevollmächtigten ernannt werden. 
Auch die nicht vertretenen abwesenden Akrionaire sind an die Beschlüsse 
der Generalversammlung gebunden. 
Am Tage der Versammlung haben sich die Theilnehmer durch die vor- 
gedachte Bescheinigung und die Bevollmächtigten noch außerdem durch die 
erhaltene Vollmacht auszuweisen. 
5. 38. 
Obgleich dem Besitzer von nur einer Mktie die Theilnahme an den t 
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