Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordentlichen General- 
Versammlung asservirt. 
Sollten Einer oder Mehrere der Gewählten die Annahme des Amts 
ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benach- 
richtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen 14 Tagen schrift- 
lich bereit erklärt haben, so treten die resp. Stellvertreter nach der Reihenfolge 
der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der einrückenden Stellvertre- 
ter treten in gleicher Weise Diejenigen ein, welche nach den gewahlten Stell- 
vertretern die meisten Stimmen erhalten haben. 
F. 44. 
Jedem Aktionair, der in der Generalversammlung Zutritt hat (G. 38.), 
ist es gestattet, daselbst über den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sein Urtheil 
auszusprechen, und Anträge an dieselbe zu stellen. Die Anträge der Aktionaire 
meen jedoch wenigstens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vor- 
sitzenden des Verwaltungsraths schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls dem 
Letzten freisteht, die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversamm- 
lung zu vertagen. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsraths ist verpflichtet, die bei ihm ein- 
gehenden Anträge ungesäumt der Direktion mitzutheilen. 
K. 45. 
Das Protokoll der Generalversammlung wird entweder vollständig oder 
auszugsweise öffentlich bekannt gemacht. 
D. Die Beamten der Gesellschaft. 
S. 46. 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Direktion 
wird ein vom Verwaltungsrathe zu erwählender Spezialdirektor angestellt, 
welcher deren Sitzungen mit berathender Stimme beiwohnt. Bei jeder Beamten- 
Anstellung muß er vorgängig gehört werden. Die Besoldung des Spezial- 
Direktors, deren Feststellung vom Verwaltungsrath erfolgt, kann zum Theil 
in einer Tantieme vom Reingewinne bestehen. Zum Stellvertreter des Spezial= 
Direktors wird oder werden ein oder mehrere Beamte der Gesellschaft vom 
Verwaltungsrathe ernannt. 
Der Spezialdirektor ist berechtigt und verpflichtet, in allen Fallen, wo“ 
er in dem Beschlusse der Direktion das Interesse der Gesellschaft in bedeuten- 
dem Grade für gefährdet erachtet, an den Verwaltungsrath zu appelliren. In 
solchem Falle beruft der Vorsitzende des Verwaltungsraths eine gemeinsame 
Versammlung der Direktion und des Verwaltungsraths, in welcher er selbn 
(Nr. 2686.) en
	        
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