Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
r. 9 — 
  
(Nr. 26689.) Publikationspatent über den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom 
19. Juni 1845. wegen Erweiterung des Schutzes für Werke der Literatur 
und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung. Vom 
16. Januar 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r. . 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Da die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Erweiterung 
der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837., wegen 
leichförmiger Grundsätze zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen 
Elgenthums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung (Gesetzsammlun 
S. 161.) in der 21. Sitzung der Bundesversammlung vom 19. Juni v. 
über folgenden Beschluß übereingekommen sind: 
Nchdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1837. nur das ge- 
ringste Maaß des Schutzes festgestellt hat, welcher innerhalb des Deut- 
schen Bundesgebietes den dort erscheinenden literarischen und artistischen 
Exzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Verwiel- 
faltigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Ver- 
einbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ausreichenden Schutzes 
aber gleichzeitig vorbehalten worden ist, so sind sämmtliche Deutsche Re- 
gierungen über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses 
vom 9. November 1837. übereingekommen: 
1) Der durch den Artikel 2. des Beschlusses vom 9. November 1837. für 
mindestens zehn Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Esen - 
nisses oder Werkes der Kunst an zugesicherte Schutz gegen den 
druck und jede andere unbefugte Vervielfaͤltigung auf mechanischem 
Wege wird fortan innerhalb des ganzen Deutschen Bundesgebiets fuͤr 
die Lebensdauer der Urheber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke 
der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt. 
2) Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, sowie posthume und solche 
Werke, welche von moralischen Personen (Akademien, Universitäten 
u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig Jahren, 
von dem Jahre ihres Erscheinens an. 
Jahrgang 4846. (Nr. 2689—2690.) 22 3) Um 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1846.
	        
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