Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 10.— 
  
(r. 2594.) Allerhöchste Kabinctsorder vom 11. April 1846., die Ausdchnung der bicsheri- 
gen Wirksamkeit der Bank und die fernere Ausgabe von Banknoten Sei 
tens dersfelben betreffend. 
D. Ich es als nothwendig anerkenne, die Bank zu einer, dem zunehmenden 
Handels= und Gewerbeverkehr angemessenen Ausdehnung ihrer bisherigen Wirk- 
samkeit in den Stand zu setzen, sowie die erforderlichen Einleitungen zu treffen, 
daß dieser Zweck in noch grôößerem Maaße durch Betheiligung von Prionnyer 
sonen, sowohl in der Hauptsiadt als in den Provinzen bei den Geschäften der 
Bank erreicht werde, so will Ich nach Ihrem, in dem Berichte des Staats= 
ministeriuns vom 15. v. M. befürworteten Antrage vom 19. März v. J. die 
der Bank in dem Sriftungsreglement vom 29. Oktober 1700. verliehene, seit 
Erlaß der Order vom 5. Oezember 18360. (Gesetzsammlung S. 318.) nicht 
ausgeübte Befugniß zur Ausgabe von Banknoten unter nachsiehenden Moda- 
litäten wieder in Kraft treten lassen: 1) Es soll der Bank gestattet sein, auf 
dem Wege und nach dem Bedurfniß des reglementsmäßigen Bankverkehrs 
Noten in Apoints von 25 Rehlr., 50 Rehlr., 100 Rehlr. und 500 Rchlr. bis 
zum Betrage von zehn Millionen Thalern auszugeben. — 2) Von dem Gesammt- 
betrage der im Umlaufe befindlichen Banknoten muß bei den Bankkassen, außer 
den zu den übrigen Bankgeschäften erforderlichen Baarfonds und Effekten jeder- 
zeit ein Dritkheil in baarem Gelde oder Silberbarren, ein Driktheil mindestens 
in diskontirten Wechseln und der Ueberrest in Lombardforderungen mit bank- 
mäßigen Unterpfändern vorhanden sein. — 3) Die Banknoten sollen bei der 
Haupt-Bankkasse zu Berlin zu jeder Zeit, bei den Provinzial-Bankkomtoirs 
aber, so weit es deren jedesmalige Baarbestände und Geldbedürfnisse gestatten, 
gegen baares Geld umgetauscht, auch in allen Staatskassen siatt baaren Gel- 
des, insbesondere statt Kassenanweisungen in Zahlung angenommen werden. — 
4) Ueber die Befolgung der Bestimmung zu 2. hat der Chef der Bank bei 
eigener Verantwortung zu wachen. Außerdem ist derselbe verpflichtet, dem nach 
§. 6. der Verordnung vom 3. November 1817. (Gesetzsammlung S. 295.) 
mit der Oberaufsicht über die Bank beauftragten Kuratorium, welches gegen- 
wärtig aus dem tsten Präsidenten des Staatsraths, General der Infanterie 
und Gouverneur von Berlin, Freiherrn v. Müffling, dem Staats= und Justiz- 
Minister Uhden und dem Wirklichen Geheimen Ober-Justizrath und Direktor 
Jahrgang 1846. (Nr. 2694.) *23 v. Dües- 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1846. 
 
	        
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