Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 154 — 
v. Düesberg, besteht, vierteljährlich den Betrag der umlaufenden Banknoten 
und der dafür vorhandenen Deckungsmittel, sowie des gesammten übrigen Bank- 
Vermögens nachzuweisen. Bei Prüfung dieser Nachweisungen ist die zur Re- 
vision der Rechnungen der Bank bestehende Kommission der Ober-Rechnungs- 
Kammer zuzuziehen. — 5) Die Bank hat im Anfange jeden Jahres einen 
Status ihres Vermögens, und außerdem, vorlaufig vierteljährlich, eine Ueber- 
sicht des Betrages der umlaufenden Banknoten, der in den Bankkassen vorhan- 
denen baaren Bestände, Kassenanweisungen und Silberbarren und der in öffent- 
lichen Effekten oder in diskontirten und angekauften Wechseln, oder gegen Un- 
lerpfand belegten Summen offentlich bekannt zu machen. — 0) Um die durch die 
Order vom 5. Dezember 1836. bezweckte gleichmaßige Anfertigung der als 
Geldzeichen umlaufenden Papiere und die gleichmaßige Beauf ichtigung der 
Verfälschungen derselben auch in Zukunft zu sichern, beauftrage Ich die Haupt- 
Verwaltung der Staatsschulden mit der Kontrolle über die Anfertigung der 
Banknoten, insbesondere darüber, daß der von Mir auf zehn Millionen Thaler 
festgesetzte Gesammtbetrag der auszugebenden Banknoten niemals überschritten 
werde. Diese Behörde soll deshalb eine nähere Beschreibung der Banknoten 
öffentlich bekannt machen, und sich dem Umtausche der beschädigten Banknoten, 
sowie der Verfolgung der Verfälschungen, in gleichem Umfange, wie ihr solches 
in Betreff der Kassenanweisungen obliegk, für Rechnung der Bank unterziehen. 
Alle gesetzlichen Bestimmungen, welche über die Nachbildung und Verfalschung 
der Kassenanweisungen, über die Verbreitung falscher Kassenanweisungen und 
über die Untersuchung und Bestrafung dieser Verbrechen ergangen sind, finden 
auch auf die Banknoten Anwendung. — 7) Im Uebrigen bleibt es bei den 
Bestimmungen des Bankreglements vom 29. Oktober 1760. und der Verord- 
nung über die Verhälmisse der Bank vom 3. November 1817. — Indem Ich 
Ihnen die zur Ausführung Meiner vorstehenden Bestimmungen erforderlichen 
weiteren Einleitungen überlasse, empfehle Ich Ihnen, der Beförderung des 
Bankverkehrs in den Provinzen Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und 
dafür, so weit es erforderlich ist, durch Vermehrung der Provinzial-Bank- 
Komtoirs zu sorgen. — Uebrigens will Ich, sobald wie möglich, Ihren Vor- 
schlägen wegen der Eingangs erwähnten Erweiterung der Wirksamkeit der Bank 
durch Betheiligung von Privatpersonen bei derselben entgegensehen. — Dieser 
Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 11. April 1840. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staareminisier Rother.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.