Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2696.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 20. Maͤrz 1846., wegen einstweiliger Modifikation der 
Allerhöchsten Order vom 4. Oktober 1842. und der Allerhöchsten Verord= 
nung vom 30. Juni 1843. Hinsichtos der in Polnischer Sprache erscheinen- 
den Schriften. 
D. die revolutionairen Bestrebungen, welche in neuerer Zeit in den ehemals 
Polnischen Landestheilen hervorgetreten sind, eine verschärfte Ueberwachung der 
Erzeugnisse der Polnischen Presse nothwendig machen, so will Ich unter Sus- 
pension der Bestimmungen Meines Erlasses vom 4. Oktober 1842., so wie der 
Vorschriften im zweiten Absatz des §. 20. der Verordnung vom 30. Juni 1843. 
hinsichtlich der in Polnischer Sprache erscheinenden Schriften hierdurch bis auf 
Weiteres bestimmen, daß auch solche Schriften dieser Art, deren Text zwanzig 
Druckbogen übersteigt, fortan der Zensur unterworfen sein, und daß auch die- 
jenigen in Polnischer Sprache heraus zugebenden periodischen Schriften, deren 
einzelne Blätter oder Hefte in monatlichen oder längeren Zwischenraumen erschei- 
nen, wie eigentliche Zeitschriften behandelt werden sollen und daher zu ihrem 
Erscheinen einer vorgän igen, von dem Minister des Innern zu ertheilenden 
Konzession bedürfen. “ gilt auch von der Fortsetzung der bisher ohne 
Konzession erschienenen periodischen Schriften der genannten Art. — Dieser 
Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. März 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister von Bodelschwingh und Uhden. 
  
(Nr. 2697.) Verordnung, betrefsend das Verfahren bei Untersuchungen wegen Aufruhrs und 
Tumults im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln. Vom 
6. April 1846. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen #r. x. 
verordnen in Berücksichtigung des Uns von Unseren etreuen Ständen der 
Rheinprovinz vorgetragenen Wuncches auf den Antrag Unseres Staatsministe- 
riums über das Verfahren bei Untersuchungen wegen Aufruhrs und Tumults 
und zur Ergänzung der Verordnung vom 18. Februar 1842. für den Bezirk 
des Appellationsgerichtshofes zu Köln, wie folgt: 6 
. 1.
	        
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