Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Belgarder Kreis-Obligationen. 
Lit. 4—.. 
Rthlr. 500 Preuß. Kurant. 
       
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Belgarder Kreises bekennt 
auf Grund des unter dem 6. Februar c. Allerhoͤchst bestaͤtigten Kreistags- 
beschlusses vom 28. Juli 1845. sich Namens des Kreises durch diese für jeden 
Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von 
„Fünfhundert Thaler Preußisch Kurant“ 
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Belgarder 
Kreis kontrahirt worden. 
Die Bezahlung geschieht allmählig aus einem zu diesem Behuf gebilde- 
ten Tilgungsfonds von jährlich einem und einem halben Prozent des Kapitals. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird’ durch das 
Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der 
deshalb ergehenden öffentlichen Bekanmmachung zu entrichten ist, wird es in 
jährlichen Terminen, von heute ab gerechnek, mit drei Prozenk vom Hundert 
in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. — Die Ausbezahlung der Zinsen 
und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zins- 
scheine und dieser Schuldbechreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Belgard, den ten 1846. 
Die ständische Kommissson für den Chausseebau im Belgarder Kreise. 
Mit diesen Obligationen sind 5 Zinskupons 
von Nr. 1—5. mit der Unterschrift des hier- 
unter verzeichneten Landraths ausgegeben, deren 
Rückgabe bei früherer Einlösung des Kapitals 
mit der Schuldverschreibung erfolgt. 
  
(Nr. 2099.)
	        
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