Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
TNr. 13. 
  
(No. 2702.) Gesetz, betressend die Vereidigung der von den Inhabern der Polizeigerichts= 
barkeit gewählten Stellvertreter. Vom 24. April 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem 
Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: 
K. 1. 
Die im §F. 2. der Verordnung vom 31. März 1838. (Gesetzsammlung 
1838. Seite 253.) enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Inhaber 
der Polizeigerichtsbarkeit finden auch Anwendung, wenn es auf die Ernennung 
von Stellvertretern zur Ausübung der Polizeiverwaltung ankommt. 
9. 2. 
Ein jeder auf Grund der gedachten Vorschriften Gur Ausübung der 
Polizeigerichtsbarkeit oder der Polizeiverwaltung ernannte Stellvertreter soll zu 
diesem Geschäft gerichtlich dahin vereidet werden: 
ich N. N. schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Eeelloerketer des Gerichtsherrn für die Ausübung 
der Polizeigerichtsbarkeit (Polizeiverwaltung) in ...... 
ernannt worden bin, Seiner Koͤniglichen Majestaͤt von Preußen, meinem 
Allergnaͤdigsten Herrn, ich unterthaͤnig, treu und gehorsam sein, und 
alle mir vermoͤge meines Amtes obliegende Pflichten nach meinem be- 
sten Wissen und Gewissen genau erfuͤllen will, so wahr mir Gott 
helfe u. s. w. 
Die über die Eidesleistung auszufertigende Verhandlung ist sportel= und 
stempelfrei. 
g. 3. . 
Ist der zum Stellvertreter Ernannte bereits anderweit, sei es in eben 
dieser Eigenschaft oder als Staatsbeamter, vereidet, so soll derselbe nur auf 
den fruͤher geleisteten Eid verwiesen und die schriftliche oder protokollarische 
Erklaͤrung von ihm erfordert werden, daß er sich durch diesen Eid auch fuͤr 
die Verhaͤltnisse des uͤbernommenen neuen Amts fuͤr verpflichtet halte. 
Jabrgang 1846. (Nr. a70.—T04.) 20 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1846.
	        
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