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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 1—
(Nr. 2664.) Schulordnung für die Elementarschulen der Povinz Preußen. Vom 11. De-
zember 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben die in der Provinz Preußen bestehenden Vorschriften uͤber das Elementar-
Schulwesen einer Revision unterwerfen lassen und verordnen nach Anhoͤrung
Unserer getreuen Stände dieser Provinz und auf den Antrag Unseres Staats-
Miisteriums über das Elementar-Schulwesen in der genannten Provinz, was
folgt:
K. 1.
Jedes Kind, welchem seine Aeltern oder Mleger nicht den nöthigen Un= 1. Von dem
terricht im Hause verschaffen, kann schon nach vollendetem 5ten, soll aber nach Jche der
vollendetem bten Lebensjahre zur Schule geschickt werden. öberhaupt.
Allacmelne
S. 2. Schulosficht.
Der Schulunterricht dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Dauer des
In besonderen Fällen kann der die Schule beaufsichtigende Pfarrer (F. 33.) Schulunter-
nach vorgängiger Rücksprache mit dem Schullehrer, die Entlassung des Kindes «
aus der Schule noch um ein bis zwei Jahre hinaussetzen.
K. 3.
Die Erlaubniß, von der Schule wegen besonderer Hindernisse urückzu- Dispensation
bleiben, ertheilt bis zu 8 Tagen der Pfarrer, und, wenn die Schule c nichr doSchul-
am Wohnort des Parrers befindet, der Schullehrer. «
Ueber Gesuche um Befreiung vom Schulbesuche auf längere Zeit ent-
scheidet der Schulvorstand.
Ueber die Ausübung dieser Befugnisse werden die Regierungen nähere
Anweisung ertheilen.
g. 4.
Die nicht gerechtfertigten Schulversäumnisse werden an den Aeltern und Schulver-
Mlegern der schulpflichtigen Kinder, nach fruchtloser Ermahnung von Seiten (zumntff.
Jahrgang 1846. (Nr. 2664.) 1 des
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1846.