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des vorstehenden Reglements bisher bestandenen Sopietat fuͤr die Stadt Koͤ-
nigsberg abgewickelt, desgleichen auf welche Weise bie Theilnehmer derselben
in die kuͤnftig nach dem gegenwaͤrtigen Reglement zu verwaltende Feuersozietaͤt
uͤbernommen werden sollen, nicht minder von welchem Zeitpunkte ab das neue
Gesetz in Wirksamkeit treten soll? daruͤber ist die naͤhere Anleitung in der
heute von Uns vollzogenen besonderen Ausfuͤhrungsverordnung enthalten.
g. 3.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Angelegenheiten der Feuer-
Sozietät für die Stadt Königsberg nach dem gegenwartigen Reglemenk, die
darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der
Sozietät, die amtlichen Akteste und Taxen Behufs der Versicherungen und der
Erzehung der Brandentschädigungen, desgleichen die Quittungen über empfan-
gene Brandentschädigungen von tarifmaßigen Stempeln und Sporteln
entbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietät find diejenigen Stempel, deren Be-
zahlung der Sozietät obliegt, außer Ansatz zu lassen.
7 Vertraägen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmaßige
Stempel in dem halden Betrage, zu den Nebeneremplaren aber der Stempel
beglaubigter Abschriften zu verwenden.
g. 4.
Wegen der Portofreiheit behält es bei den allgemeinen durch Vereini-
ung des Ministers des Innern und des Generalpostmeisters getroffenen Be-
#imcungen sein Bewenden.
g. 5.
— Die Sozietaͤt darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur
— itner Gebdude (mit Ausschluß der darin etwa vorhandenen Geräthschaf-
ten), Zäune, Bohlwerke, Brücken und ähnliche Bauwerke,
auch alle diese Gegenstände nur in sofern aufnehmen, als sie innerhalb des
Komminalbezirks der Stadt Königsberg gelegen sind.
C. 6.
In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller Art ohne
Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, sowie die sonstigen nach §. 5.
aufnahmefähigen Baulichkeiken, zur Aufnahme geeignet sind; jedoch sollen fol-
gende Gebäude, als:
Flbemühen und Pulverniederlagen, Windmühlen, Theater und
irchen,
wegen allzu großer Feuergefährlichkeit und resp. Kosibarkeit gar nicht aufge-
nommen werden dürfen. 6.7
Jeder fuͤr sich bestehende Gegenstand muß einzeln, also auch jedes abge-
sonderte Neben= und Hintergebaude und jede sonstige nach §. 5. und 6. auf-
nahmefähige Baulichkeit besonders versichert werden. ¾