Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

g. 59. 
Nur wenn ein durch Brand werungläckter Theilnehmer von der Wle-x. Eeasg des 
derherstellung eines gänzlich abgebrannten Gegenstandes dispensirt wird G. 62.) ir nr. 
scheidet er rücksichtlich desselben aus der Sozietät aus. Sonst aber unterbticht sug auf den 
weder der Total= noch der Pamialbrandschaden den Versicherungsvertrag, nur guetn 
muß nach Wiederherstellung des Brandschadens, — wenn solcher an und für aus der Se, 
sich nicht zu unbedeutend ist, — worüber in jedem Falle die Feuersozierats= M# 
Deputation zu entscheiden hat, — den Erfordernissen des F. 14. folgd. nogleich berstlun 
nach bewirktem Retablissement von Neuem Genüge geleister, und das Katasier 2f8 uesch, 
darnach berichtigt werden. 9kander. 
S. 60. 
Von dem Augenblicke an, in welchem der Brandschaden erfolgt ist, bis 
zu dem Zeitpunkte, mit welchem das neu berichtigte Kataster in Wirkung tritt, 
ist der durch Brand beschädigte Theilnehmer hinsichtlich des abgebrannten oder 
beschädigten Gegenstandes, vorausgesetzt, daß der Brandschaden so bedeutend ist, 
daß der davon betroffene Gegenstand seiner Bestimmung gemäß gar nicht be- 
nutzt werden kann, von der ritragslailiung entbunden. 
Wenn aber inzwischen der um Retablissement begriffene Gegenstand, die 
auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien mit eingerechnet, von einem neuen 
Brandunfall betroffen wird, so soll von der Vergütung, welche die Sozietät 
auch in diesem Falle auf diejenigen Objekte, die als bereits in den Bau ver- 
wendet oder zur Baustelle geschafft, und dort vernichtet, besonders nachgewiesen 
werden, in dem F. 32. und 48. bezeichneten und nach Maaßgabe des §. 34. 
und 35. festzustellenden Verhältnisse zu leisten hat, der Gesammtbetrag der er- 
lassenen oder noch zu erlassenden Beirze und zwar nach dem Maaße, wie sie 
von dem abgebrannten Gegenstande zu leisten gewesen sein würden, in Abzug 
gebracht werden. 
K. 61. 
In der Regel hat auch jeder Assozürte, welcher einen versicherten Gegen- 
(stand durch den Brand ganzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, 
solchen auf derselben Stelle wieder herzustellen und nur unter dieser Bedingung 
auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch CG. 50. ff.) 
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines 
dem abgebrannten völlig gleichen Gegenstandes ab, sondern es ist nur erfor- 
derlich, daß die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden. 
K. 62. 
Auch ist Unsere Regierung befugt, die Wiederherstellung eines abge- 
brannten Gegenstandes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus 
polheeilihen oder anderen höheren Rücksichten zu untersagen, und in diesem 
Falle darf dem Beschadigten die Verg#tung, so weit sie ihm sonst gebähn, 
nicht voremhalten werden. Nicht minder bleibt der Regierung vorbehalken, mit 
derselben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom 
Jahrgang 1846. (Nr. Nos.) 28 Wie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.