g. 59.
Nur wenn ein durch Brand werungläckter Theilnehmer von der Wle-x. Eeasg des
derherstellung eines gänzlich abgebrannten Gegenstandes dispensirt wird G. 62.) ir nr.
scheidet er rücksichtlich desselben aus der Sozietät aus. Sonst aber unterbticht sug auf den
weder der Total= noch der Pamialbrandschaden den Versicherungsvertrag, nur guetn
muß nach Wiederherstellung des Brandschadens, — wenn solcher an und für aus der Se,
sich nicht zu unbedeutend ist, — worüber in jedem Falle die Feuersozierats= M#
Deputation zu entscheiden hat, — den Erfordernissen des F. 14. folgd. nogleich berstlun
nach bewirktem Retablissement von Neuem Genüge geleister, und das Katasier 2f8 uesch,
darnach berichtigt werden. 9kander.
S. 60.
Von dem Augenblicke an, in welchem der Brandschaden erfolgt ist, bis
zu dem Zeitpunkte, mit welchem das neu berichtigte Kataster in Wirkung tritt,
ist der durch Brand beschädigte Theilnehmer hinsichtlich des abgebrannten oder
beschädigten Gegenstandes, vorausgesetzt, daß der Brandschaden so bedeutend ist,
daß der davon betroffene Gegenstand seiner Bestimmung gemäß gar nicht be-
nutzt werden kann, von der ritragslailiung entbunden.
Wenn aber inzwischen der um Retablissement begriffene Gegenstand, die
auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien mit eingerechnet, von einem neuen
Brandunfall betroffen wird, so soll von der Vergütung, welche die Sozietät
auch in diesem Falle auf diejenigen Objekte, die als bereits in den Bau ver-
wendet oder zur Baustelle geschafft, und dort vernichtet, besonders nachgewiesen
werden, in dem F. 32. und 48. bezeichneten und nach Maaßgabe des §. 34.
und 35. festzustellenden Verhältnisse zu leisten hat, der Gesammtbetrag der er-
lassenen oder noch zu erlassenden Beirze und zwar nach dem Maaße, wie sie
von dem abgebrannten Gegenstande zu leisten gewesen sein würden, in Abzug
gebracht werden.
K. 61.
In der Regel hat auch jeder Assozürte, welcher einen versicherten Gegen-
(stand durch den Brand ganzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung,
solchen auf derselben Stelle wieder herzustellen und nur unter dieser Bedingung
auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch CG. 50. ff.)
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines
dem abgebrannten völlig gleichen Gegenstandes ab, sondern es ist nur erfor-
derlich, daß die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden.
K. 62.
Auch ist Unsere Regierung befugt, die Wiederherstellung eines abge-
brannten Gegenstandes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus
polheeilihen oder anderen höheren Rücksichten zu untersagen, und in diesem
Falle darf dem Beschadigten die Verg#tung, so weit sie ihm sonst gebähn,
nicht voremhalten werden. Nicht minder bleibt der Regierung vorbehalken, mit
derselben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom
Jahrgang 1846. (Nr. Nos.) 28 Wie-