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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
Nr. 14.
(Nr. 2709.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Februar 1846., betreffend die Bestätigung
des Regulativs über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Ver-
waltung; vom 14. Febmar 1846.
A., den Bericht des Staatsministeriums vom 14. d. M. genehmige Ich das
hierbei zurückfolgende Regulativ über die Befähigung zu den höheren Aemtern
4der Verwaltung, und ermächtige das Staatsministerium, wegen Ausführung
dieses Regulativs, welches mit Meinem gegenwärtigen Erlasse durch die Gesetz-
sammlung bekannt zu machen ist, das Erforderliche anzuordnen.
Berlin, den 27. Februar 1846. 4 Z
Friedrich Wilhelm.
An das Sctaatsministerium.
Regulativ
über die Befähigung zu den höhern Aemtern der Verwaltung.
eber die Vorbildung, welche von den Kandidaten für den höhern Verwal-
tungsdienst zu fordern ist, und über die Prüfungen und vorbereitenden Beschäf-
zigungen welchen dieselben sich zu unterwerfen haben, wird, mit Aufhebung
aller frühern diesfälligen Verordnungen, Instruktionen und Vorschriften, hier-
durch nachfolgendes Regulativ ertheilt:
. H.1.
Wer-BehufsseinerVokbekeitungzumhöherenVenvaltunsdienstealöizmekenesss
ReferendakiusbeieinerReiemngeintketenwill,muß,wenneksinichtenvadst
indemHJcLbezeichnetensusnahmefallbefindet,nachweisen,daßekbeieinem Epkkfchm
Gerichte als Auskultator gearbeitet und entweder die zweite juristische Pruͤfung
um Referendariat bei einem Obergerichte genuͤgend bestanden oder doch das
Beugnig der Reife zu dieser Prüfung erlangt und eine vom Obergericht für
probemäßig erklärte Proberelation geliefert habe.
K. 2. Prüfung in
, den Gegen-
Er mus ferner durch eine, bei der Regierung noch mit ihm vorzuneh= Kauden ort
mende Prüfung darthun: J Sthete Ser
Jahrgang 1846. (Nr. 2709.) 30 daß Kunde.
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1846.