Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 15.— 
  
(Nr. 2710.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. Mai 1840., mehrere Aenderungen in der 
Organisation und Verwaltung dec landschaftlichen Kreditinstituts in der 
Provinz Posen betreffend. 
A. Ihrem Berichte vom 11. Mai c. habe Ich ersehen, daß die gegenwär- 
tigen Zustände in der Provinz Posen mehrere Aenderungen in der Organi- 
sation und Verwaltung des dortigen landschaftlichen Kreditinstituts nothwen- 
dig machen. 
Ich will demnach unter Suspenston der entgegenstehenden Bestimmungen 
der Fereditordnung vom 15. Dezember 1821. bis auf weitere Anordnung hier- 
durch Folgendes bestimmen: 
1) Der Provinzialdirektion (PG. 70—143. der Kreditordnung vom 15. De- 
zember 1821.) wird ein besonderer, von dem Minister des Innern zu 
ernennender und aus Staatskassen zu remunerirender Kommissarius bei- 
geordnet. Demselben werden die in der angeschlossenen, von Mir geneh- 
migten Instruktion näher bezeichneten amtlichen Befugnisse und Pflichten 
beigelegt; hierdurch wird aber in der amtlichen Erelinn- des, dem 
gesammten Kreditinstitute vorgesetzten Königlichen Fommisierius nichts 
echndert, welchem die Aufsicht über alle landschaftliche Behörden und 
Heame, sowie die übrigen in den G. 47—50. der Kreditordnung ihm 
überwiesenen Funktionen auch ferner verbleiben. 
2) Die nach F. 144. der Kreditordnung stattfindenden landschaftlichen Kreis- 
Versammlungen und insbesondere die in denselben vorzunehmenden Wah- 
len sind von jetzt ab unter dem Vorsitz und der Leitung des Königlichen 
Landraths abzuhalten. Die Einladung zu denselben geschieht von dem 
Landrath und dem diensithuenden Landschaftsrath gemeinschaftlich. Ueber 
den anzuberaumenden Termin hat sich der Landrath mit dem Landschafts- 
Rath zu einigen. Ohne Beisein des Landraths oder seines Stellvertre- 
ters kann auf den landschaftlichen Kreisversammlungen kein gültiger 
Beschluß irgend einer Art gefaßt werden; ein Stimmrecht in diesen 
Versammlungen stieht ihm aber in seiner Eigenschaft als Landrath nicht 
zu. Bei Verhinderung des Landraths hat der Königliche Kommissa- 
rius G. 47. der Kreditordnung) einen Stellvertreter für denselben zu 
ernennen. 
Jabegang 1846. (Nr. 1710.) 32 3) für 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1846.
	        
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