Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 241 — 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
zu d. di zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstaͤnde aufgehoͤrt 
aben. 
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritatsobligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
" machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums härte Statt finden 
ollen. 
K. 7. 
Die Ausloosung der alljahrlich zu amortisirenden Prioritatsobligationen 
zeschteh durch die Gesellschaftsdirektion in einem vierzehn Tage vorher zu 
ffentlichen Kenntniß zu bringenden Termin, zu welchem den Inhabern er 
Prioritaͤtsobligationen der Zutritt gestattet ist. 
Ueber die Verhandlung ist von dem Syndikus der Gesellschaft ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. 
s. 8. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritaͤtsobligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des §F. 7. gedachten Termins bekannt gemacht: 
die Auszahlung derselben aber erfolgt durch die Gesellschaftskasse in Berlin an 
die Vorzeiger der betreffenden Prioritätsobligationen gegen Auslieferung der- 
selben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zmskupons. Werden die 
Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Ka- 
pitalsberrage der Prioritatsobligationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons ver- 
wandt, sobald dieselben zur Ahlang präsentirt werden. Im Uebrigen erlischt 
die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung einer jeden Prioritätsobli- 
ation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausge- 
oost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist. 
Die im Wege der Amorrisation eingelösten Prioritärsobligationen werden 
in Gegenwart der Direktion und des Syndikus, der darüber ein Protokoll auf- 
sunehmen hat, verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter 
ekannt gemacht. Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers 
(F. 6.) oder in Folge einer Kündigung (F. 4.) außerhalb der planmäßigen 
Amortisation eingelssten Prioricätsobligationen hingegen ist die Gesellschaft 
wieder auszugeben befugt. 
F. 9. 
Diejenigen Prioritäksobligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
geitg zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
er Direktion der Niederschlesisch -Märkischen Eisenbahngesellschaft alljährlich 
einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens 
binnen Jahresfrist nach dem letzten offentlichen Aufruf zur Realisation ein, so 
(Nr. 2720.) er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.