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mehr verlangt; dagegen bleibt ihnen aber doch in jenem Falle die Verpflich-
tung, für den sichern Transport des Gemüthskranken bis in die Anstalt und
für die Beschaffung seiner Lagerslätte und ersien Bekleidung, welche nach der
bestehenden Verfassung jeder aufzunehmende Gemüthskranke in die Irrenansialt
mitbringen soll, zu sorgen.
g. 12.
Die Strafanstalt zu Luckau, welche durch eine eigene, aus zwei König-
lichen Kommissarien und zwei ständischen Deputirten beslehende
Verwaltungskommission
nach dem Regulativ vom 10. August 1826. verwaltet wird, und sich fast aus-
schließlich durch ihre Fonds, durch die Zuschüsse aus Staatskassen und durch
den Arbeitsverdiensi der Sträflinge erhale, soll den ihr ursprünglich aus der
ständischen Landes-Obersteuerkasse überwiesenen, seit der Gründung des Land-
armen-Fonds aber auf diesen übernommenen, jährlichen Zuschuß von 100 Rehlr.
auch ferner in halbjä4hrigen Raten aus dem Landarmen-Fonds beziehen.
G. 13.
Im Jahre 1833. ist zur Aufnahme der Vagabonden und Korrigenden
aus der Niederlausitz ein eigenes Haus in dem zur Strafanstalt gehörigen
Raume in Luckau erbaut und somit eince eigene Korrektions= und Arbelksanstalt
für die Provinz eröffnet worden, welche ebenfalls von der dem Strafhause
vorstehenden Verwaltungskommission und den bei dem Strafhause angestiellten
Inspektions= und Kassenbeamten verwaltet wird.
F. 14.
In diese Korrektions= und Arbeitsanstalt werden nur solche Personen
auf Kosten des Landarmen-Fonds aufgenommen, gegen welche auf die im §. 1.
des Gesetzes vom 6. Januar 1843. angedrohete Strafe innerhalb des Bezirks
des Landarmen-Verbandes der Niederlausitz gerichtlich erkannt, und deren Ein-
sperrung in die Korrektionsanstalt von der Königlichen Regierung zu Frankfurt
als Landespolizei-Behörde angeordnet worden ili.
*“!
Wenn auf den Grund der Bestimmungen der G. 1. und 8. des Ge-
setzes vom 6. Januar 1843. Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheue, in die
Korrektionsanslalt aufgenommen werden sollen, so wird von der erkennenden
Gerichtsbehörde, oder dem Inquisitoriate, welches die Untersuchung geführt hat,
unter abschriftlicher Beifügung des rechtskräftigen Erkenntnisses, dem betreffen-
den Landrathe oder dem bemsfeden Magistrate zeitig davon Mittheilung ge
macht werden. Die letztgedachte Behörde hat sodann mit Einreichung des Er-
kenntnisses an die Königliche Regierung Bericht zu erslatten, worauf diese die
Dauer der Korrektionszeit bestimmt und die Aufnahmeorder an die Korrek-
tionsanstalt erläßt. Ist wider solche Individuen von den Gerichten nicht auf
Gefängnißstrafe, sondern sogleich auf Strafarbeit erkannt und demgemäß die
Einlieferung derselben in die Strafanstalt erfolgt, so muß der Antrag auf Be-
stimmung der Korrektionszeit gleichfalls von dem betreffenden Landrathe oder
Magistrate, welchem die Inspektion der Korrektionsanstalt dieserhalb die be-
züglichen Akten, nebst ihrem diesfallsigen Gutachten über die Führung der
(Nr. 2722.) ag-