Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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der Niederlausitz von den betreffenden Kreislandräthen. Die darauf bezüg- 
lichen Nachweisungen werden Anfangs eines jeden Jahres von den Landräthen 
der Königlichen Regierung eingesendet, welche dieselben nach vor Angi er Pruͤ- 
fung und Genehmigung den betreffenden Landraͤthen Behufs der Einziehung der 
Landarmen-Beiträge zuzufertigen, auch die genehmigten Nachweisungen aus den 
Niederlausitzschen Kreisen, dem Landrath des Kottbuser Kreises zum Belage der 
festgestellten Einnahme mitzutheilen har. 
Den Rezeptoren der Landarmen-Beitrage, sowohl von den Städten, als 
von dem platten Lande derjenigen Ortschaften, welche nicht zum jetigen Kott- 
buser Kreise gehtren, wird eine Tantieme von 2 Prozent der eingezogenen 
Summe bewilligt. 
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Die eingezogenen Landarmen-Beiträge sind innerhalb der ersten vier 
Monate des betreffenden Jahres an den Landarmen-Fonds abzuführen. 
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Die Verwaltung des Landarmen-Wesens wird geleitet durch den Land- 
rath des Kottbuser Kreises und eine ständische Kommission, bestehend aus vier 
Kreisständen, welche immer auf drei Jahre vom Kreistage erwählt werden. 
Gemeinschaftliche Sache des Landrathes und der Kommission ist es, das 
ganze Landarmen-Wesen zu beaufsichtigen und die deshalb nöthigen Maßregeln 
zu beschließen; den Ekat für den Landarmen-Fonds, welcher alle drei Jahre 
den Kreisständen zur Genehmigung und demnachst der Königlichen Regierung 
zur Bestätigung vorzulegen ist, zu entwerfen; die Jahresrechnungen abzunehmen, 
dieselben im Algeminer und nach ihren Positionen zu prüfen, die Ausgaben, 
welche nach den Bestimmungen des Regulativs nicht gerechtfertigt erscheinen, 
zu moniren und demnächst darüber zu entscheiden. Alle Anweisungen zu Ver- 
einnahmungen und Verausgahungen dagegen werden auf Grund des Etats 
oder des Beschlusses der siändischen Kommission und des Landraths von diesem 
allein erlassen. 
Sollten so schleunige Entscheidungen nöthig werden, daß es nicht mög- 
lich ist, alle Mitglieder der Kommission zu versammeln, so hat der Landrath 
wenigstens so viele derselben als möglich zuzuziehen, und wenn keines derselben 
herbeigeholt werden kann, zwar allein zu enkscheiden, aber jedenfalls sobald es 
ange eine Konferenz zu bewirken, um das Veranlaßte der Kommission mit- 
zutheilen. 
Bei allen vorkommenden Berathungen bilden übrigens der Landrath und 
die ständische Kommission ein Kollegium, dessen Dirigent Ersierer ist und in 
welchem die Stimmenmehrheit entscheidet. 
K. 9. 
Der Landarmen-Fonds selbst wird für sich bestehend, als eine besondere 
Kasse bei der Kreis-Kommnnalkasse verwaltet. 
Der Rendant, welcher für diese Verwaltung, anstatt der bisher bezoge- 
nen Tantieme, eine feste Remuneration von 50 Hr###n. jahrlich erhält, hat 
alljahrlich Rechnung zu legen, welche von dem Landrath und der Landarmen- 
Kommission ahzunehen und demnächst von den Kreisständen zu dechargiren is
	        
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