Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Platz zum Garten und zur Baumschule von den uͤbrigen zur Unterhaltung der 
Schule Verpflichteten nach Maaßgabe des H. 39. zu entschädigen. 
F. 12. 
Zu Abgaben und Leistungen, welche nach Verhältniß des Grundbesitzes 
in der Gemeinde vertheilt werden, müssen auch die Gutsherrschaften und aus- 
wärts wohnenden Eigenthümer von den in ihrem Besitze befindlichen bäuerlichen 
Grundstücken beitragen. Dagegen verbleibt es in Ansehung der bei Gelegen- 
heit der Regulirung der gutöherrlichen und bauerlichen Verhälnse den Guts- 
herren als Entschädigung abgetretenen bauerlichen Grundsitücke bei der Bestim- 
mung der Order vom 14. Juli 1836. (Gesetzsammlung piro 1836. Seite 208.), 
nach welcher von diesen Grundstücken in Ermangelung ausdrücklicher Verträge 
oder rechtskraftiger Entscheidungen keine Beiträge zum Bau und zur Unter- 
haltung der Schulmeistergebaude zu entrichten sind. 
§. 13. 
Schulgeld. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung darf kein Schulgeld 
neu eingeführt und das bestehende nicht erhöht werden. Wo ein Schulgeld 
herkömmlich ist, behält es bei demselben, sowie dort, wo eine von den Kon- 
firmanden zu entrichtende Gebühr für den Schullehrer üblich ist, bei dieser sein 
Bewenden. Für die Kinder armer Aeltern muß derjenige, welchem gesetzlich 
die Verpflichtung der Armenpflege obliegt, das Schulgeld enrrichten. 
F. 41. 
Leituungen der Bei Bauten und Reparaturen der zur Schule gehörigen Gebäude sind 
Gutsherren. die Gursherren des Schulbezirks, sofern nicht Verträge oder Herkommen ein 
Anderes besiimmen, verpflichtet, das zum Bau erforderliche Bauholz unentgelt- 
lich herzugeben, auch zur Feuerversicherung der Gebaude, wenn dieselbe zu- 
gleich den Werth des Bauholzes umfassen soll, cinen verhältnißmäßigen Bei- 
trag zu leisten. Kann das Bauholz nichr innerhalb dreier Meilen vom Bau- 
platze angewiesen oder wegen Massivbaues nicht in Natur verwendet werden, 
so ist der Geldwerth desselben nach der Tare der nächsten Königlichen Forst zu 
entrichten. 
F. 15. 
In Betreff der Schulen in den Domainendörfern, auf welche der F. 11. 
ebenfalls Anwendung findet, gelten außerdem folgende besondere Bestim- 
mungen: 
1 Die Gemeinden, welche die zur Schule gehörigen Gebäude massiv errich- 
ten, erhalten außer dem dazu anschlagsmäßi erforderlichen Holze und 
dem Taxwerth des Holzes, welcher bei dem Massivbau gegen den Bau 
in Fachwerk erspart wird, eine Bauprämie von 40 Thalern aus Unseren 
Forst= und Oomainenkassen. 
2) Sind die Schulgebäude durch Feuer oder anderen Zufall zersibrt, so 
giebt der Fiskus zu deren Wiederaufban das freie Bauholz nur dann 
ganz oder theilweise her, wenn die Schulgemeinde nicht selbst eine Wal- 
dung besitzt, aus welcher solches bei forstwirthschaftlicher Benutzung g0n3 
« oder
	        
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