Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 265 — 
d. J. genehmigt habe, durch Deponirung ihres Gesammeberrages in baa- 
rem Gelde oder Silberbarren, guten echseln und Lombardforderungen 
sicher gesiellt und jedem etwa denkbaren Mißbrauche der Notenausgabe durch 
die gleichzeitig angeordnete periodische Veröffentlichung des Vermögensstatus 
der Bank vorgebeugt ist. Es fehlt demnach an jeder begründeten Veranlassung 
u Bedenben gegen die lediglich im Interesse des Handels= und Gewerbever= 
jeprs beabsichtigte Banknotenausgabe, die Ich, wie sich von selbst versteht, ohne 
die vollständige Ueberzeugung von deren Gesetzlichkeit nicht genehmigt haben 
würde. Da Ich jedoch Niemanden in seinem Gewissen beengen oder beunru- 
higen will, die Mitwirkung der Hauptverwaltung der Staatsschulden bei der 
Banknotenausgabe aber ganz unwesentlich ist, während deren Beschleunigung 
durch den immer mehr hervortretenden Mangel an Zirkulationsmitteln geboten 
wird, so will Ich hiermit unter Aufhebung der Bestimmung zu b6., MNeines 
Befehls vom 11. April d. J. (Gesetzsammlung S. 153.) die Kontrolle über die 
durch diesen Befehl genehmigte Ausfertigung der Banknoten einer besonderen 
Immediatkommission übertragen, welche aus: 
1) einem Mitgliede des Kuraroriums der Bank, jetzt dem Wirklichen Ge- 
heimen Ober-Justizrath und Direktor von Düesberg, als Vorsitzenden, 
2) dem Vorsteher der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft, jetzt dem Ge- 
heimen Kommerzienrath Carl, 
3) dem Dirigenten der Kontrolle der Staatspapiere, jetzt dem Geheimen 
Rechnungsrath Rohlwes, 
bestehen soll. Diese Kommission hat darüber zu wachen, daß der von Mir 
festgesetzte Gesammtbetrag der auszugebenden Noten, welcher niemals als mit 
Meiner förmlich zu publizirenden Genehmigung erhöht werden darf, nicht über- 
schritten werde, und deshald jede Banknote mit ihrem Kontrollstempel zu ver- 
sehen, auch eine nahere Beschreibung der Banknoten öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bank selbst hat die Anfertigung der Noten, so wie den Austausch der an 
die vorgenannte Immediatkommission zur Vernichtung abzuliefernden beschädig- 
ten Noten zu bewirken und die Verfälschungen von Banknoten zu verfolgen. 
Alle Behörden sind verpflichtet, hierbei der Vane auf jede Weise behülflich zu 
sein und ihren Requisitionen Folge zu leisten. Dieser Befehl ist durch die Ge- 
setzsammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 10. Juli 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Rother.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.