Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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laͤssig, so hat sie in dem Beschlusse hieruͤber, wenn der Angeschuldigte verhaftet 
ist, zugleich dessen Freilassung zu verordnen. 
§. 42. 
Findet die Deputation die Sache noch nicht hinreichend vorbereitet, um 
über die förmliche Eröffnung der Untersuchung zu entscheiden, so hat sie die 
Punkte, in Ansehung deren es noch einer näheren Aufklärung bedarf, in dem 
abzufassenden Beschlusse zu bezeichnen, und diesen Beschluß dem Staatsanwalte 
zur Erledigung zuzustellen. 
g. 43. 
Hält der Staatsanwalt zur Begründung oder Vervollsländigung der 
Anklage eine gerichtliche Voruntersuchung fuͤr noͤthig, so hat auf seinen Antrag 
das Gercch einen Untersuchungsrichter zu ernennen. 
S. 44. 
Der Untersuchungsrichter hat bei der Voruntersuchung alle in der Kri- 
minalordnung für den Ingquirenten gegebenen Vorschriften, insbesondere auch 
die wegen Zuziehung eines vereideten Protokollführers, zu beachten. 
. 45. 
Der Zweck der Voruntersuchung ist: die Existenz und Natur des ange- 
zeigten Verbrechens, sowie die Person des Thäters und die zu seiner Ueber- 
E dienenden Beweismittel so weit zu erforschen und festzustellen, als dies 
ur Begründung einer Anklage und zur Worbereitung der mündlichen Haupt- 
Unerfachung erforderlich erschein. er Untersuchungsrichter hat daher seine 
Nachforschungen nicht weiter auszudehnen, als dieser Zweck es nothwendig 
macht. 
g. 46. 
Ob und welche Zeugen in der Voruntersuchung zu vereidigen sind, bleibt 
dem Ermessen des Untersuchungsrichters uͤberlassen. 
S. 47. 
Auch der Beschuldigte kann in der Vorumtersuchung, wenn dies zur 
Aufklärung des Sachverhältnisses zweckmäßig erscheint, vernommen werden. 
Ist derselbe verhaftet, so muß seine Vernehmung stets erfolgen. 
K. 48. 
Die Zulassung eines Vertheidigers in der Voruntersuchung ist unstatthaft. 
S. 49. 
Nach Abschließung der Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die 
Akten dem Staarsanwalte zur Stellung der nöthigen Anträge vor. 
Nimmt der Staatsamvalt hierbei von der weitern Verfolgung der Sache 
Abstand, so ist die Zurücklegung der Akten, und, wenn der Beschuldigte verhaf- 
tet ist, dessen Freilassung zu verfügen. Erach 
ach-
	        
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