4. G. 23. April 83 betr. Strafof. — Anl. B. Anw. 8. Juni 83 betr. Strafvf. 211
kann der Polizeiverwalter von dem Beschuldigten die sofortige Bestellung einer
Sicherheit für die Strafe fordern. Wird die Sicherheit nicht bestellt, so kann der
Beschuldigte festgenommen werden und ist sodann dem Amtsrichter vorzuführen.
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit darf den Betrag der festzusetzenden
oder festgesetzten Geldstrafe nicht übersteigen.
8 20. Als baare Auslagen des Verfahrens (§6 des Gesetzes vom 23. April 1883)
dürfen von dem Beschuldigten nur eingezogen werden:
1. Postgebühren 15),
2. die Kosten der Beitreibung der Geldstrafen nach Maßgabe des Gebührentarifs
vom 7. September 1879 (G.-S. S. 591) 1)),
3. die Haft= und Transportkosten, welche durch Vollstreckung der Haft
entstehen.
Die entstandenen Auslagen sind in der Strafliste und auf dem Aktenbogen
(Nr. 7) zu verzeichnen.
8 21. Sind die in dem Straffestsetzungsverfahren entstandenen Auslagen
nicht beizutreiben, so fallen sie als Kosten der Ortspolizeiverwaltung demjenigen
zur Last, welcher die letztgedachten Kosten überhaupt zu tragen hat. 153) Ist aber
die Strafverfügung von einer anderen Behörde als der Ortspolizeibehörde erlassen?),
so sind die nicht beizutreibenden Auslagen als Verwaltungskosten jener Behörde
zu tragen.
§ 22. Gegen aktive Militärpersonen, d. h. gegen alle nicht zum Beurlaubtenstande
gehörende Personen des Soldatenstandes, darf die vorläufige Straffestsetzung
nur dann erfolgen, wenn die Uebertretung im Gesetze bloß mit Geldstrafe
oder Einziehung bedroht ist. 1)
Ist dagegen die Uebertretung im Gesetze mit Geld oder Haft oder nur
mit Haft bedroht, oder trifft mit der Uebertretung ein Vergehen oder Verbrechen
zusammen, so ist die Bestrafung bei dem betreffenden Militärgerichte in Antrag
zu bringen.
Wird die gegen eine aktive Militärperson eine Geldstrafe festsetzende oder eine
Einziehung verhängende Verfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei dem
betreffenden Militärgerichte zu beantragen und in dem Reguisitionsschreiben stets
zu bemerken, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert werden
soll. Kann in einem solchen Falle die Geldstrafe nicht erlegt werden, so wird
dieselbe von dem Militärgericht in eine verhältniß mäßige militärische Freiheitsstrafe
umgewandelt und nach Vollstreckung dieser Strafe die requirirende Behörde
hiervon benachrichtigt.
16) Alle Sendungen der Gemeindeund
sonstigen Kommunalbehörden an
Staats-, Gemeinde= und sonstige Kommunalbehörden
eines anderen Bundesstaats
oder an preußische Gemeinde= und
Kommunalbehörden sind zu frankieren.
Eine Wiedereinziehung des verauslagten
Portos von diesen Behörden soll in der
Regel nicht stattfinden Vf. 13. Juli 96
(MB 137), 4. Jan. 97 (M. 0).
17) An die Stelle der V. 7. Sept. 79
ist inzwischen die V. 15. Nov. 99 getreten.
Der Gebührentarif ist in beiden
V. der gleiche (Unteranlage B 3).
18) Anm. 11.— Wo die wegen Schulversäumnis
festgesetzten Geldstrafen den
Schulkassen zufließen, fallen auch die
Kosten der Festsetzung und Vollstreckung
dieser Geldstrafen den Schulkassen zur
Last. Die Kosten der Vollstreckung der
wegen Schulversäumnis festgesetzten Haftstrafen
fallen der Gemeinde oder dem
sonstigen Träger der sächlichen Kosten
der Pol Verw. zur Last, in Orten mit
Königlicher Pol Verw. der Staatskasse
Vf. 25. Febr. 93 (CB. f. d. Unterrichts-Verw.
354), 5. März 95 (MB. 141),
25. Jan. 96 (MB. 21).
19) G. 23. April 83 (Nr. II 4) § 11
u. Anm. 10 daselbst.
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