Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

4.  G.  23.  April  83  betr.  Strafof.  —  Anl.  B.  Anw.  8.  Juni  83  betr.  Strafvf.  211

kann  der  Polizeiverwalter  von  dem  Beschuldigten  die  sofortige  Bestellung  einer
Sicherheit  für  die  Strafe  fordern.  Wird  die  Sicherheit  nicht  bestellt,  so  kann  der
Beschuldigte  festgenommen  werden  und  ist  sodann  dem  Amtsrichter  vorzuführen.
Die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  darf  den  Betrag  der  festzusetzenden
oder  festgesetzten  Geldstrafe  nicht  übersteigen.
8  20.  Als  baare  Auslagen  des  Verfahrens  (§6  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883)
dürfen  von  dem  Beschuldigten  nur  eingezogen  werden:
1.  Postgebühren  15),
2.  die  Kosten  der  Beitreibung  der  Geldstrafen  nach  Maßgabe  des  Gebührentarifs
  vom  7.  September  1879  (G.-S.  S.  591)  1)),
3.  die  Haft=  und  Transportkosten,  welche  durch  Vollstreckung  der  Haft
entstehen.
Die  entstandenen  Auslagen  sind  in  der  Strafliste  und  auf  dem  Aktenbogen
(Nr.  7)  zu  verzeichnen.

8  21.  Sind  die  in  dem  Straffestsetzungsverfahren  entstandenen  Auslagen
nicht  beizutreiben,  so  fallen  sie  als  Kosten  der  Ortspolizeiverwaltung  demjenigen
zur  Last,  welcher  die  letztgedachten  Kosten  überhaupt  zu  tragen  hat.  153)  Ist  aber
die  Strafverfügung  von  einer  anderen  Behörde  als  der  Ortspolizeibehörde  erlassen?),
so  sind  die  nicht  beizutreibenden  Auslagen  als  Verwaltungskosten  jener  Behörde
zu  tragen.

§  22.  Gegen  aktive  Militärpersonen,  d.  h.  gegen  alle  nicht  zum  Beurlaubtenstande
  gehörende  Personen  des  Soldatenstandes,  darf  die  vorläufige  Straffestsetzung
  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Uebertretung  im  Gesetze  bloß  mit  Geldstrafe
oder  Einziehung  bedroht  ist.  1)

Ist  dagegen  die  Uebertretung  im  Gesetze  mit  Geld  oder  Haft  oder  nur
mit  Haft  bedroht,  oder  trifft  mit  der  Uebertretung  ein  Vergehen  oder  Verbrechen
zusammen,  so  ist  die  Bestrafung  bei  dem  betreffenden  Militärgerichte  in  Antrag
zu  bringen.

Wird  die  gegen  eine  aktive  Militärperson  eine  Geldstrafe  festsetzende  oder  eine
Einziehung  verhängende  Verfügung  vollstreckbar,  so  ist  die  Vollstreckung  bei  dem
betreffenden  Militärgerichte  zu  beantragen  und  in  dem  Reguisitionsschreiben  stets
zu  bemerken,  wohin  die  Geldstrafe  oder  die  eingezogene  Sache  abgeliefert  werden
soll.  Kann  in  einem  solchen  Falle  die  Geldstrafe  nicht  erlegt  werden,  so  wird
dieselbe  von  dem  Militärgericht  in  eine  verhältniß  mäßige  militärische  Freiheitsstrafe
  umgewandelt  und  nach  Vollstreckung  dieser  Strafe  die  requirirende  Behörde
hiervon  benachrichtigt.

16)  Alle  Sendungen  der  Gemeindeund
  sonstigen  Kommunalbehörden  an
Staats-,  Gemeinde=  und  sonstige  Kommunalbehörden
  eines  anderen  Bundesstaats
  oder  an  preußische  Gemeinde=  und
Kommunalbehörden  sind  zu  frankieren.
Eine  Wiedereinziehung  des  verauslagten
Portos  von  diesen  Behörden  soll  in  der
Regel  nicht  stattfinden  Vf.  13.  Juli  96
(MB  137),  4.  Jan.  97  (M.  0).

17)  An  die  Stelle  der  V.  7.  Sept.  79
ist  inzwischen  die  V.  15.  Nov.  99  getreten.
  Der  Gebührentarif  ist  in  beiden
V.  der  gleiche  (Unteranlage  B  3).

18)  Anm.  11.—  Wo  die  wegen  Schulversäumnis

  festgesetzten  Geldstrafen  den
Schulkassen  zufließen,  fallen  auch  die
Kosten  der  Festsetzung  und  Vollstreckung
dieser  Geldstrafen  den  Schulkassen  zur
Last.  Die  Kosten  der  Vollstreckung  der
wegen  Schulversäumnis  festgesetzten  Haftstrafen
  fallen  der  Gemeinde  oder  dem
sonstigen  Träger  der  sächlichen  Kosten
der  Pol  Verw.  zur  Last,  in  Orten  mit
Königlicher  Pol  Verw.  der  Staatskasse
Vf.  25.  Febr.  93  (CB.  f.  d.  Unterrichts-Verw.
  354),  5.  März  95  (MB.  141),
25.  Jan.  96  (MB.  21).

19)  G.  23.  April  83  (Nr.  II  4)  §  11
u.  Anm.  10  daselbst.

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