Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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Diese  Thätigkeit  vollzieht  sich  unter  Leitung  des  Dirigenten  der  Anstalt  und
derjenigen  Ordinarien  und  Fachlehrer,  in  deren  Klassen  die  Kandidaten  unterrichten
bezw.  deren  Stunden  sie  stellvertretend  übernehmen.

Die  Ordnung  der  gesammten  Beschästigung  der  Kandidaten  beslimmt  der  Dirirgent,
  welcher  dabei  im  allgemeinen  darauf  zu  halten  hat,  daß  denselben  Gelegenheit
gegeben  wird,  in  mehreren  Fächern  und  auf  mehr  als  einer  Klassenstufe  zu  unterrichten,
  und  insbesondere,  daß  Kandidaten,  deren  Hauptlehrbefähigung  auf  Naturwissenschaften
  und  Erdkunde  sich  erstreckt,  behuss  Uebung  im  Gebrauch  von  Anschauungsmitteln
  und  der  gewöhnlichen  Apparate  auf  längere  Zeit  einem  geeigneten
Lehrer  überwiesen  werden.

8.  10.

Der  Dirigent  und  die  Lehrer  der  Anstalt,  deren  Unterricht  der  Kandidat  zeitweise
  stellvertretend  ũbernimmt,  haben  sich  stets  gegenwärtig  zu  halten,  daß  der  einzige
  Zweck  der  Zuweisung  die  möglichste  Förderung  des  letzteren  in  sir  praktischen
  Ausbildung,  nicht  aber  die  Erleichterung  der  betreffenden  Lehrer  ist

Zu  dem  Ende  haben  die  Dirigenten  den  Kandidaten  sogleich  bei  ihnem  Eintritt
die  ihnen  gestellten  Aufgaben  genau  zu  bezeichnen,  sie  mit  der  Disziplinarordnung
der  Schule  bekannt  zu  machen  und  unter  Berücksichtigung  der  Mitiheilungen  des
Provinzial-Schulkollegimms  über  den  Erfolg  des  Seminarjahrs  (5.  7.)  mit  den
nölhigen  Rathschlägen  und  Weisungen  zu  versehen.

Demnächst  werden  die  Dirigenten  die  Führung  und  die  Thätigkeit  der  Kandidalen
  überwachen,  diese  in  ihren  Lehrstunden  öfters  besuchen  und  auf  ekwaige  Mißgrifse
  aufmerksam  machen,  nöthigenfalls  auch  unter  Hinweis  auf  die  Folgen  der
Nichlbeachtung  (§§.  16,  17)  ernste  Mahnungen  ihnen  zukommen  lassen.

Die  mit  der  Leilung  beaustraglen  Lehrer  sind  verpflichtet,  den  Lehrstunden  der
Kandidaten  während  des  ersien  Vierteljahrs  regelmäßig,  später  mindestens  zwei  Mal
monatlich  beizuwohnen,  etwaige  Korrekluren  derselben  östers  zu  prüsen  und  ihnen
außerhalb  der  Unterrichtsstunden  die  nöthig  scheinenden  Bemerkungen  zu  machen.

Allmonatlich  werden  nach  Schluß  der  üblichen  Konferenzen  die  betreffenden
Lehrer  ihre  Beobachtungen  über  die  Thätigkeit  der  ihnen  überwiesenen  Kandidaten
und  das  Streben  derselben  dem  Dirigenten  vortragen  und  das  weiter  Erforderliche
mit  ihm  besprechen.

8.  11.
Der  Kandidat,  welcher  durch  den  Dirigenten  mit  der  zeitweisen  Beaufsichtigung