Anschluß
einer Ge-
neinde an
eine beße-
bende Schule.
— 12 —
1) wenn eine solche Ueberfüllung der Schule eingetreten ist, welcher nicht
auf leichtere und zweckmäßigere Weise, z. B. durch Anlegung einer zwei-
ten Schulklasse, abgeholfen werden kann;
2) oder wenn die abzutrennende Gemeinde von der Schule zu entfernt, oder
aus jener Gemeinde nur auf beschwerlichen oder gefahrvollen Wegen zu
der Schule zu gelangen ist.
g. 51.
Wird die Trennung für zweckmäßig erachtet, so sind über deren Aus-
führung und rechtliche Folgen zunächst die betheiligten Gemeinden, die Schul-
patrone und die sonstigen Interessenten zu hören und wo möglich in der Güte
über den Plan der Trennung zu vereinigen. Ist eine gütliche Vereinigung
nicht zu erzielen, so ist die Regierung befugt, die Trennung unter nachstehenden
Bedingungen anzuordnen:
1) der im Amte befindliche Lehrer behält das Einkommen, welches ihm bei
seiner Anstellung zugesichert ist. Der Ausfall, welchen derselbe durch
die Trennung an seinem Einkommen erleider, sowie die übrigen durch
dieselbe entstehenden Kosten werden von sämmtlichen Gemeinden gemein-
schaftlich getragen;
2) nach erfolgter Auseinandersetzung hat jede Gemeinde für den Unterhalt
ihrer Schule und Lehrer allein zu sorgen; insbesondere hat die abge-
trennte Gemeinde die Kosten zu den baulichen Einrichtungen der neuen
Schule allein, jedoch unter Beihülfe ihres Gutsherrn aufzubringen;
3) die Lehrerstelle an der alten Schule muß auch nach der Trennung und
bei der neuen Regulirung des Lehrergehalts die in den V#. 12. und fol-
enden festgesetzte henngs Einnahme behalten;
4) Für das Schulbedürfniß der abgetrennten Gemeinde muß durch Errich-
tung einer eigenen Schule oder durch Anschluß an eine andere benach-
barre Schule genügend gesorgt werden;
5) Der alten Schule verbleibr ler bisheriges Stiflungs-, Grund= und Kapi-
talvermoghen ungetheilt, sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme
egründen.
egen diese Festsetzungen steht den Betheiligten der Rechtsweg nur in
soweit offen, als die Forrdauer gewisser Leistungen zu der alten Schule nach
der Trennung oder die Theilung des vorhandenen Schulvermögens auf Grund
spezieller Rechrstitel gefordert wird.
S. 52.
Der Anschluß einer Gemeinde an eine bereiks bestehende Schule kann,
außer dem Falle des F. 53., nur durch einen von der Regierung bestätigten
Vertrag der betheiligten Gemeinden und Interessenten erfolgen.
K. 53.
Kann aber das Schulbedürfniß einer Gemeinde nicht anders als durch
Anschluß an eine andere bereits bestehende Schule befriedigt werden, so ist die
Regierung befugt, diesen Anschluß unter der Bedingung zu verordnen, n
a