Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 291 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staatern. 
  
Nr. 22 
  
(Nr. 2729.) Verordnung über das Verfahren in Jivilprozessen. Vom 21. Juli 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Peußen 2c. 2c. 
haben, in Berücksichtigung der Erfahrungen, welche bei Ausführung der Ver- 
ordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatellprozeß vom 1. Juni 
1833. gemacht worden, dem darin angeordneten Verfahren, soweit dies jetzt 
schon zulässig erschienen, eine erweiterte Anwendung und vervollsiändigte Aus- 
bildung zu geben, beschlossen. 
W verordnen demzufolge für alle Provinzen Unserer Monarchie, in 
welchen die Allgemeine Gerichtsordnung Kraft hat, auf den Antrag Unserer 
Justizminister und nach vernommenem Gutachten einer von Uns aus Mitglie= 
dern des Staatsraths ernannten Kommission, was folgt: 
g. 1. 
Das im Titel 2. der Verordnung vom 1. Juni 1833. und in den diesen debhungh 
Titel erganzenden späteren Besiimmungen vorgeschriebene Verfahren soll fortan, lummari- 
bei allen Rechtsstreitigkeiren, welche weder zum Mandatsprozeß (Titel I. der en t 
Verordnung vom 1. Vont 1833.) geeignet, noch in den G. 28. 29. und 38. 
der gegenwärtigen Verordnung ausgenommen sind, #ur Anwendung kommen, 
jedoch mit nachsiehenden Vorschriften, welche auch für die bisher in summa- 
rischen Prozeß behandelten Sachen eintreten. 
C. 2. 
Der Termin zur Klagebeantwortung ist dergestalt anzuberaumen, daß Vorschristen 
dem Verklagten eine Frist von vierzehn Tagen bis sechs Wochen, von dem erse 
Tage der Insinuation der Klage an gerechnet, zur Vorbereitung seiner Ein- 
lassung frei bleibt. Der Richter kann diese Frist in besonders schleunigen 
Fällen abkürzen, bei besonders verwickelten Rechtsstreitigkeirten oder aus andern 
in der Sache liegenden Gründen aber verlängern, auch den Termin auf Antrag 
des Verklagten, jedoch nur einmal, verlegen. 
Jahrgang 1846. (Nr. 2729.) 43 6. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1846.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.