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1) daß die hinzutretende Gemeinde alle durch ihren Beitritt veranlaßten neuen
Einrichtungen allein uͤbernehme, und
2) daß die zur Unterhaltung der Schule und der Lehrer erforderlichen Bei-
tge für die Zukunft auf alle Gemeinden nach dem im F. 40. bestimm-
ten Verhälknisse vertheilt werden.
S. 54.
Die Errichtung neuer Schulen kann nur nach Anhörung aller Bethei-
ligten, auf Anordnung oder unter Genehmigung der Negierung erfolgen, wenn
eine hinreichende Anzahl von Kindern vorhanden ist. ie Regierung siellt in
diesem Falle die Bedürfnisse der neuen Schule und die Leisiungen der Ver-
pflichtecen fesi, insbesondere auch der zum Schulbezirke gehèrigen Gutsherren.
Hat sich in einem Schulbezirk durch Vertrag oder Herkommen hinsichrlich der
Leistungen der Gutsherren eine von den Grundsätzen der gegenwwärigen Schul-
Ordnung abweichende Norm gebildet, so behält es dabei zwar sein Bewenden.
Wenn jedoch in einem solchen Schulbezirke die Errichtung einer neuen oder
die Erweiterung der schon bestehenden Schule nicht durch den Beitritt benach-
barter Grundherren oder Ortseingesessenen, sondern durch die wachsende Ein-
wohnerzahl der Schulgemeinde selbst nothwendig wird, so treten für das erwei-
terte Bedürfnitß die Vorschriften der gegenwärtigen Schulordnung dergestalt
ein, daß der Gutsherr, oder wenn die Hintersassen mehrerer Gutsherren zu
dem Schulbezirk gehören, diese Gutsherren gemeinschaftlich nach den näheren
Bestimmungen der 9. 11— 47. für das erweiterte Bedürfniß zu sorgen haben.
F. 55.
Für das Schulbedürfniß der außerhalb eines Kommunalbezirks auf guts-
herrlichem Vorwerkslande wohnenden Dienstboten, Tagelöhner, Ansiedler und
herrschaftlichen Beamten muß entweder durch Anschluß an eine benachbarte
Schule oder durch Errichtung einer eigenen Schule gesorgt werden.
§. 56.
Der Grundherr isi verbunden, die hierzu erforderlichen Kosten, so weit
die Anwohner zu deren Aufbringung nicht im Stande sind, ebenso wie die
Kosten der Armenpflege, zu bestreiten.
§. 57.
Der Anschluß an eine benachbame Schule erfolgt in der Regel durch
einen zwischen der Gemeinde und dem Schulpatron einerseits und dem Grund-
herrn als Vertreter der auf seinem Grund und Boden befindlichen Anmwohner
andererseits abgeschlossenen und von der Regierung bestatigten Vertrag, welcher
die Leistungen des sich anschließenden Theiles genau festsetzt.
. 58.
Kann ein Anschluß im Wege des Vertrages nicht bewirkt werden und
ist die Zahl der außerhalb des Gemeindebezirks befindlichen Amwohner zur Er-
richtung einer eigenen Schule nicht groß genug, so find die Regierungen befug,
—m— 2664) en
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