— 303 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
*
Nr. 23. —
(Nr. 2730.) Konzessions= und Bestatigungsurkunde für die Köln-Minden-Thüringer Verbin-
dungseisenbahn-Gesellschaft. Vom 4. Juli 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Kurfürst-
lich Hessischen Gränze, im Anschluß an die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn bis
zur Köln-Mindener Eisenbahn, in der Richtung über Paderborn nach Lippstadt,
unter der Benennung:
„Köln-Minden-Thüringer Verbindungseisenbahn-Gesellschaft“
eine Aktiengesellschaft mit einem vorlausig auf 5,090,000 Rthlr. angenommenen
Grundkapitale gebildet und von derselben auch für den Weiterbau der Bahn
von Lippstadt über Soest nach Hamm die Konzession nachgesucht worden ist,
wollen Wir mit Rücksicht auf den, am 20. Dezember 1841. mit der Kurfürst-
lich Hessischen, der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen und der Her-
zoglich Sachsen-Koburg= und Gothaischen Regierung abgeschlossenen Vertrag,
die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Kassel u. s. w. betreffend (Ge-
setzsammlung für 1844. S. 438. ff.), zunächst ur- Ausführung der Eisenbahn
von der Kurfürstlich Hessischen Gränze in der Richtung über Paderborn nach
Lippstadt, unter Vorbehalt der von der Gesellschaft beantragten Konzession für
die Fortsetzung der Bahn von Lippstadt über Soest nach Hamm zum Anschluß
an die Köln-Mindener Eisenbahn, hiermit Unsere lande3herrliche Venehmmg
unter folgenden Bedingungen ertheilen:
1) daß dem Staate die Genehmigung des Bahngeld= und des Frachttarifs
sowohl für den Waaren= als für den Personentransport, so wie jede
Abänderung dieser Tarife, desgleichen auch die Genehmigung und ns-
thigenfalls die Abänderung des Fahrplanes vorbehalten bleibt;
2) daß die allgemein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung
der Eisenbahnen für militairische Zwecke (Gesetzsammlung für 1843.
Seite 373.) in Anwendung kommen;
3) daß die Gesellschaft verpflichtet sein soll, den Anordnungen, welche we-
gen polizeilicher Beaufsichtigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten
Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen, auch die durch diese
Jahrgang 1846. (Nr. 2750.) 45 An-
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1846.