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setzungsverträge die Bersiichtung, nach Maaßgabe der §#. 50. und folgende
den Ausfall zu decken, welchen die Kolonisten oder Gemeindeglieder zur Er-
richtung einer eigenen, oder zum Anschlusse an eine benachbarte Schule auf-
zubringen außer Stande sind.
g. 66.
Die Landr#the haben für jede engelne Schute unter Zuziehung der Guts= Schul-Ma-
berren, des Schulvorstandes, der Gemeinden und der sonst btzeillgren Personen, trikeln.
eine Matrikel, welche den Umfang des Schulbezirks, das Vermögen und bvie
Einkünfte der Schule, und die Gerechesame und Verpflichtungen der Bethei-
ligten vollständig umfaßr, aufzunehmen und der Regierung zur Beslätigung
vorzulegen. 6
Sp#tere Veränderungen sind in der Matrikel nachzutragen.
g. 67.
Die Abgaben und Leistungen der Verpflichteten, sowie auch die Schul- Orts- Schul
gelder, sind an die Kommunalkasse oder besondere Ortsschulkasse abzuführen, Kassen.
welche von dem Schulvorstande und einem besonders verpflichteren Rendanten
aus dessen Mitte, unter Aufsicht des Landraths, verwaltet wird. Der Schul-
lehrer darf nur die ihm zustehenden Na#tralleistungen von den Verpflichteten
unmirtelbar erheben.
g. 68.
Die Ueberschuͤsse der Schulkasse werden zur Erleichterung armer Schul-
kinder oder zur Beschaffung von Schulbeduͤrfnissen verwendet, oder fuͤr kuͤnf-
tige groͤßere Ausgaben aufgespart.
Wo die Verhaͤltnisse es gestatten, soll durch besondere kleine Beitraͤge
auf die Bildung eines Baufonds fuͤr die Schule Bedacht genommen werden.
g. 69.
Die vorhandenen Kirchspiels-Schulkassen sollen unter der Aufsicht des Kirchsotels-
Kreis-Schulinspektors mit ihren herkömmlichen Einkünften fortbestehen, welche Schulkafeen.
zur Unterstützung bedürftiger Gemeinden und Orsschaften desselben Kirchspiels
in ihren Schuleinrichtungen zu verwenden sind. Ueber die Art und das Maaß
der Verwendung bestimmt das Kirchenköllegium unter Zustimmung des Patrons,
der auch die Rechnungen zu revidiren hat.
F. 70.
Den Schulen verbleiben in Bezug auf ihr Vermögen die ihnen in den
W. 18. bis 20. Theil II. Titel 12. des Allgemeinen Landrechts beigelegten
Rechte.
g. 71.
Hinsichtlich des Schulunterrichts der Kinder von Militairpersonen behält
es bei den Bestimmungen der Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832.
und der Garnison-Schulinstruktion vom 27. September 183 1., sowie hinsichtlich
(Nr. 2664.) der