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alle solche Falle unverzüglich dem Verwaltungsrathe zur Entscheidung vor-
legen.
8 & 45.
Der Vorsitzende ist befugk, diejenigen Sachen, die nach seinem pflicht-
mäßigen Ermessen zweifellos sind und deshalb eines kollegialischen Beschlusses
nicht bedürfen, allein und ohne Zuziehung der übrigen Direktoren zu erledigen
oder durch die Gesellschaftsbeamten erledigen zu lassen. 6
Dasselbe gilt von allen Sachen, die ohne Nachtheil für die Verwaltung
nicht bis zu einer Zusammenkunft des Direktorü# aufgeschoben werden dür-
fen. In Fäuen der letzteren Art ist jedoch das Direktorium nachtradglich von
der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu setzen, und kann es dieselbe sodann
abandern.
S. 46.
Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktori# werden von dem Vor-
sitenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
F. 47.
Die Direktoren sind der Gesellschaft nur für solche Beschlüsse und Hand-
lungen, welche dem Statut zuwiderlaufen, sowie außerdem für bösen Willen
oder grobe Nachlässigkeit verancwortlich. In einem solchen Falle haften alle
Direktoren, die an dem Beschlusse oder der Handlung Theil genommen und
nicht ihren Widerspruch ausdrücklich schriftlich erklärt haben, solidarisch. Für
eigenmächtige Handlungen eines Direttors haftet dieser allein.
Die Mitglieder des Direkrorüt erhalten ihren laufenden Geschäften an-
gemessene Remunerationen, welche der Verwaltungsrath zu bestimmen und
jährlich einer Revision zu unterwerfen hat, wenn sie nicht ausdrücklich auf läan-
gere Zeit festgesetzt sind. 4
F. 49.
Das Oirektorium hat die zur Ausführung seiner Beschlüsse erforderlichen
Gesellschaftsbeamten nach Maaßgabe und innerhalb der Gränzen des vom
Verwaltungsrathe festgesetzten Etats anzustellen, mit Insiruktionen zu versehen
und dem Tesinden nach wieder zu entlassen, soweit dabei nicht die Konkurrenz
des Verwaltungsraths, nach F. 28., eintritt.
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Außer den fünf Direktionsmitgliedern, welche die Generalversammlung
der Aktionaire zu wählen hat, kann der Berwaltungsrath höhere Gesellschafts-
Beamten für die Dauer ihrer Dienstzeit Sitz und Stimme im Direktorio ein-
rdumen, sofern sich damit das von den Aktionairen gewählte Direktorium ein-
verstanden erklärt. Diese Oirektionsmitglieder treten in alle statutenmäßige
Rechte und Verpflichtungen der übrigen Migleeder.
Soweit solche eintreten, bedarf es der Bestimmung von Stellvertretern
der fünf gewählten Direktionsmitglieder von Seiten des Verwaltungsraths
nicht, auch rücken sie in etwa eintretende Vakanzen ein und die Generalver=
sammlung hat an die Stelle der ausscheidenden Direktoren nur alsdann andere
Personen zu wählen, wenn die Zahl der sämmtlichen Direktionsmitglieder nicht
mehr fünf beträgt. 1
So