Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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alle solche Falle unverzüglich dem Verwaltungsrathe zur Entscheidung vor- 
legen. 
8 & 45. 
Der Vorsitzende ist befugk, diejenigen Sachen, die nach seinem pflicht- 
mäßigen Ermessen zweifellos sind und deshalb eines kollegialischen Beschlusses 
nicht bedürfen, allein und ohne Zuziehung der übrigen Direktoren zu erledigen 
oder durch die Gesellschaftsbeamten erledigen zu lassen. 6 
Dasselbe gilt von allen Sachen, die ohne Nachtheil für die Verwaltung 
nicht bis zu einer Zusammenkunft des Direktorü# aufgeschoben werden dür- 
fen. In Fäuen der letzteren Art ist jedoch das Direktorium nachtradglich von 
der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu setzen, und kann es dieselbe sodann 
abandern. 
S. 46. 
Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktori# werden von dem Vor- 
sitenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 
F. 47. 
Die Direktoren sind der Gesellschaft nur für solche Beschlüsse und Hand- 
lungen, welche dem Statut zuwiderlaufen, sowie außerdem für bösen Willen 
oder grobe Nachlässigkeit verancwortlich. In einem solchen Falle haften alle 
Direktoren, die an dem Beschlusse oder der Handlung Theil genommen und 
nicht ihren Widerspruch ausdrücklich schriftlich erklärt haben, solidarisch. Für 
eigenmächtige Handlungen eines Direttors haftet dieser allein. 
Die Mitglieder des Direkrorüt erhalten ihren laufenden Geschäften an- 
gemessene Remunerationen, welche der Verwaltungsrath zu bestimmen und 
jährlich einer Revision zu unterwerfen hat, wenn sie nicht ausdrücklich auf läan- 
gere Zeit festgesetzt sind. 4 
F. 49. 
Das Oirektorium hat die zur Ausführung seiner Beschlüsse erforderlichen 
Gesellschaftsbeamten nach Maaßgabe und innerhalb der Gränzen des vom 
Verwaltungsrathe festgesetzten Etats anzustellen, mit Insiruktionen zu versehen 
und dem Tesinden nach wieder zu entlassen, soweit dabei nicht die Konkurrenz 
des Verwaltungsraths, nach F. 28., eintritt. 
50 
Außer den fünf Direktionsmitgliedern, welche die Generalversammlung 
der Aktionaire zu wählen hat, kann der Berwaltungsrath höhere Gesellschafts- 
Beamten für die Dauer ihrer Dienstzeit Sitz und Stimme im Direktorio ein- 
rdumen, sofern sich damit das von den Aktionairen gewählte Direktorium ein- 
verstanden erklärt. Diese Oirektionsmitglieder treten in alle statutenmäßige 
Rechte und Verpflichtungen der übrigen Migleeder. 
Soweit solche eintreten, bedarf es der Bestimmung von Stellvertretern 
der fünf gewählten Direktionsmitglieder von Seiten des Verwaltungsraths 
nicht, auch rücken sie in etwa eintretende Vakanzen ein und die Generalver= 
sammlung hat an die Stelle der ausscheidenden Direktoren nur alsdann andere 
Personen zu wählen, wenn die Zahl der sämmtlichen Direktionsmitglieder nicht 
mehr fünf beträgt. 1 
So
	        
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