Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Zu g. 14. 
Gebaͤude, welche ganz neu errichtet werden, so wie auch solche Gebaͤude, 
welche bisher schon bei der Provinzialsozietät versichert waren, durch An= oder 
Ausbau in ihrem Taxwerthe aber erhet werden, können zu jeder Zeit zur 
Versicherung, resp. Erhöhung ihrer Versicherung angenommen werden. 
Die rechtliche Wirkung der Versicherung beginnt in diesen Fällen mit 
der Anfangsstunde Mitternacht 12 Uhr des Tages, der auf denjenigen folgt, 
an welchem der Versicherungsantrag bei der Feuersozietäts-Direktion präsentirt 
wird, jedoch mit Vorbehalt der Erinnerungen gegen die Höhe der Ver- 
sicherungssumme, oder in Betreff solcher Mängel des Antrages, welche eine 
änzliche oder theilweise Zurückweisung desselben, oder die Ungültigkeit des Ver- 
scherungsvertrages zu begründen geeigner sind. 
ie Beiträge werden für das Halbjahr, innerhalb dessen die Wirkung 
des Vertrages beginnt, voll bezahlt. 
In Leneff aller sonstigen versicherungsfähigen Gebdude bewendet es beie 
den bisherigen halbjährlichen Eintrittsterminen. 
Der Austritt aus der Sozietät oder Heruntersetzungen der Versicherungs- 
summe sinden ebenfalls nur in den borliehenn Ltnannen halbjahrigen Terminen Statt. 
usatz zu H. 18. 
Die gehenden Werke der Wind- und Wassermuͤhlen werden nicht als 
ein von der Abschätzung ausgeschlossener Gegenstand betrachter, vielmehr ist 
es zulassig, die Versicherung auf den Werth der gedachten Werke mit auszudehnen. 
Susatz zu K. 25. 
JZur Vermeidung von Bruchpfennigen werden von jedem Hundert der 
Versicherungssumme nur volle Pfennige ausgeschrieben. Das dadurch ent- 
stehende Mehr oder Weniger gegen den Bedarf, wird bei der nachstfolgenden 
Ausschreibung von Beiträdgen ausgeglichen. 
Zusas zu §. 55. 
Der 2te Satz des F. 55. wird aufgehoben und slatt dessen bestimmt: 
Zum Nachweise der erfolgten Wiederherstellung sind 
a) bei gänzlich abgebrannten Gebäuden Atteste der Distrikts-Baubeamten, 
h) bei kheilweise beschädigten Gebauden, so wie auch 
P) in Bezug auf die wiederbeschafften oder wiederhergestellten Löschgeräth= 
schaften, Atteste der Abschätzungskommission (Orts-Baudeputation) ein- 
zuholen und von der Ortsbehörde der Feuersozietäts -Direktion zum Be- 
lage der Rechnung einzureichen. 
u K. 120. · 
Die Vorschrift des §. 120., wonach die nach F. 118. zu gewährenden 
Vergütungen nicht aus dem Bestande der Sozietät genommen, sondern erst 
dann gezahlt werden sollen, wenn die dafür ausgeschriebenen Beiträge einge- 
gangen se, wird aufgehoben und dagegen bestimmt, daß dieselben sogleich mit 
den übrigen Schadenvergütungen angewiesen und ausgezahlt werden sollen. 
So geschehen Sanssouci, den 10. Juli 1846. 
(L. S.) . Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
 
	        
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