Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

und Uitl. B. bezeichneten Obligationen der Potsdam-Magdeburger Eisenbahn= 
Gesellschaft, im Gesammtbetrage von 2,307,200 Thalern hierdurch die Priorität 
vor den Obligationen Lü#l. C vorbeholfen. 
C. 2. 
Die Obligationen tragen vier Prozent Zursen. Zu veren Erhebung wer- 
den den Obligationen zunächst für 6 Jahre 12 halbjährige, am 2. Januar und 
1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. 1. bis 12. nach bei- 
liegendem Schema beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechs- 
eigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für ander- 
weite sechs Jahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an 
den Präsentanten des letzten Kupons — mit dessen Rückgabe zugleich über den 
Empfang der neuen quittirt wird — sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermine 
dagegen von dem Inhaber der Obligation bei dem ODirektorio schriftlich Wider- 
spruch erhoben worden ist; im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die 
Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Oiese Bestimmung wird auf 
dem jedesmaligen letzten Kupon besonders vermerkt. 
S. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen, und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese niche binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeif zur Zahlumg prdsenkirt werden. 
9. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hoͤrt an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage 
verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
* 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird jährlich ein halbes Prozent 
von dem Kapitalbetrage aller amitkirten Obligationen verwendet. 
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schiehr durch Ausloosung Seitens des Direkkoriü mit# Zuziehung eines das Pro- 
tokoll führenden Notarius, in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich be- 
kanntgemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht. Die 
Bekanmmachung der Nummern der ausgelossien Obligationen, sowie eine erwahze 
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