Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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allgemeine Kündigung der Obligationen, welche der Gesellschaft mit Genehmi- 
ung Unseres Finanzministers zustehen soll, erfolgt durch dreimalige Einrückung 
in die öffentlichen Blatter (I. 10.); die erste Einrückung muß mindestens drei 
Monat vor dem bestimmten Zahlungstermin stattfinden. Die Einlösung der 
ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung 
der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli jeden 
Jahres Stakt finden. 
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des . 
gungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben 
wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diesjenigen, welche 
im Wege der Kündigung oder der Rückforderung (§. 8.) eingelöst werden, kann 
die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem 
für das güsnbahmunternehen bestellten Kommissarius des Staats jährlich Nach- 
weis geführt. 
g. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. dur dergestalt amortisirte, sowie auch fuͤr zerrissene oder sonst 
unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kas- 
sirende Obligarionen werden neue dergleichen ausgefertigt. 
. 7. 
Die Nummern der jur Trüchgahlung falligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während drel Jahren nach dem Jahlungskermin 
En ich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft, Behufs der Empfang- 
nahme der Jahlung, öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht in- 
nerhalb 10 Jahren nach dem letzten bffentlichen Aufrufe zur Einlösung vor- 
gezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe 
der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die 
Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr. 
g. 8. 
Außer dem, im H. 5. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligatio- 
nen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Faͤllen von der Gesellschaft zu- 
ruͤckzufordern: 
) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Emlösung prä- 
· sentirt werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
P) wem der Transporthetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
(Nr. 2732.) 47 an=
	        
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