Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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der Bestrafung der Schulversaͤumnisse der Soldatenkinder bei der Bestimmung 
des Kriegsministeriums vom 26. Dezember 1832. sein Bewenden. 
g. 72. 
Unsere Regierungen werden mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Ge- 
setzes beauftragt. Nach Vollendung der erforderlichen Vorbereitungen haben 
dieselben durch das Amtsblatt den eithuni bekannt zu machen, mit welchem 
die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen. Mit diesem Zeit- 
punkte treten auch die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. 12. 
. 12. bis 53. (von gemeinen Schulen) des Ostipreußischen Provinzialrechts, 
Zusatz 215. bis 224., und des Wesipreußischen Provinzialrechts §#. 62. bis 67., 
sowie der Principia regulativa vom 30. Juli 1736. und der Verordnung vom 
30. November 1840. über die fortwährende Anwendbarkeit der gedachten Prin- 
cipin regulativa (Gesetzsammlung von 1841. Seite 11. und 12.), soweit auf 
dieselben in dem gegenwärtigen Gesetze nicht ausdrücklich Bezug genommen wor- 
den ist, für die Provinz Preußen außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1845. 
(L. 8) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flotewell. 
Ühden. Frh. v. Canitz. 8
	        
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