Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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tiaires respectifs Lom signée el y ont seitigen Bevollmächtigten diese Konvention 
appose le sccau de leurs armes. unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt. 
Fail 5 Copenhaguc le 20. Mai 1816. o geschehen zu Kopenhagen, den 
26. Mai 1846. 
Schoultz d’Ascheraden. Schoultz v. Ascheraden. 
I. S. (I.S. 
Deventlow Criminil. Reventlow-Criminil. 
(I. S.) L. S 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sind am 
6. Juli d. J. zu Kopenhagen ausgewechselt worden. - 
  
(Ar. 2735.) Privilegium für die Ausstellung auf den Inhaber lautender Demminer Kreis- 
Obligationen zum weiteren Betrage von 50,000 Thalern. Vom 26. Juni 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
In Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. ist von Uns 
die Aussiellung von zweihundert und zwanzig und von siebzig, zusammen von 
zweihundert und neunzig Stück auf den Mder lautender Demminer Kreis= 
Obligationen, eine jede zu fünfhundert Thalern, welche mit drei und einem 
halben Prozent jährlich zu verzinsen und aus dem, von dem Kreise aufzubrin- 
genden Tilgungsfonds nach der durch das Loos bestimmten Folgeordnung zu 
tilgen sind, unter dem 18. August 1843. und dem 22. Juni v. J. landesherr- 
lich gestattet worden. 
Da der Demminer Kreis zur Vollendung derjenigen Chausseen, zu deren 
Ausführung die auf jene Obligationen aufgenommenen Schulden kontrahirt 
worden sind, noch eines weiteren Darlehns bedarf, so wollen Wir auf den 
Antrag der kreisständischen Baukommission des Demminer Kreises hierdurch ge- 
nehmigen, daß abermals einhundert Stück auf jeden Inhaber lautende, mit 
Zinsscheinen versehene Demminer Kreisobligationen, eine jede über fünfhundert 
Thaler, in gleicher Form wie die früher ausgefertigten, ausgegeben, und mit 
Nummern versehen werden, welche sich an die Nummern der früher emittirten 
Obligationen anschließen. ç 
Die neu auszusiellenden Obligationen sind, gleich den früher ausgegebe- 
nen, mit drei und einem halben Prozent zu verzinsen und mit einem und einem 
halben Prozent jährlich zu tilgen. — Jeder Inhaber dieser Obligationen soll 
befugt sein, die aus denselben hervorgehenden Rechte geltend zu machen, ohne 
die besondere Uebertragung des Eigenthums nachzuweisen. 
Durch dieses Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen, wird hinsichtlich der Befriedigung der Inhaber der auszustellenden 
Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats in keiner Weise übernommen. 
Gegeben Sanssouci, den 20. Juni 1846. · 
(L.s.) Friedrich Wilhelm. 
von Bodelschwingh. Flottwell. 
 
	        
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